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Bauberatung & Bauaufsicht

Die Stadt Limburg an der Lahn hat eine eigene Bauaufsicht mit Zuständigkeit für die Innenstadt und die Stadtteile Staffel, Offheim, Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen und Linter.

Nutzen Sie den Vorteil, dass Gemeinde und Genehmigungsbehörde in einer Dienststelle zu finden sind. Unser Ziel ist es, Sie durch umfangreiche Beratungen vor und im Genehmigungsverfahren bei der Realisierung Ihres Vorhabens zu unterstützen. Falls Sie also ein Anliegen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung oder der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen von baulichen Anlagen haben, rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine E-Mail oder besuchen Sie uns während unseren Öffnungszeiten.

Zu unseren Aufgaben gehören unter anderem:

  • Bauberatungen im Rahmen des öffentlichen Baurechts
  • Entscheidung über Bauvoranfragen und Bauanträge nach §§ 65 und 66 HBO
  • Prüfung von Mitteilungen für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 HBO
  • Prüfung von Mitteilungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO
  • Prüfung von Sonderbauten und Durchführung von wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen
  • Mitwirkung bei Gefahrenverhütungsschauen
  • Entscheidung über Anträge auf Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO
  • Erstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem WoEigG
  • Durchführung von Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen
  • Führung des Baulastenverzeichnisses (Baulastauskunft)
  • Eintragung, Löschung und Umschreibung von Baulasten
  • Ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Verstößen gegen das Bauordnungsrecht
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Zuwiderhandlung von baurechtlichen Vorschriften
  • Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten
  • Führung des Bauaktenarchives
  • Bearbeiten von Widersprüchen

Zuständigkeiten Limburg Innenstadt und Stadtteile

Sollten Sie den Entschluss gefasst haben, neu zu bauen, ein bestehendes Gebäude umzubauen oder einer anderen Nutzung zuzuführen, stehen Ihnen unsere Bauingenieure und Bauingenieurinnen gerne beratend zur Seite. Wir empfehlen Ihnen, vorab einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beziehungsweise Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin zu vereinbaren.

Limburg an der Lahn (Innenstadt)

Der Zuständigkeitsbereich für die Innenstadt ist nach Straßen aufgeteilt.
Wer für welchen Straßenzug zuständig ist, können Sie dem Straßenverzeichnis entnehmen.



Viktor Fot Abteilungsleiter Bauaufsichtsabteilung

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-350
  • E-Mail
  • Raum: SH 315

Karin Schwan

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-343
  • E-Mail
  • Raum: SH 317

Susanne Kramm

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-361
  • E-Mail
  • Raum: SH 316

Katja Nowak

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-294
  • E-Mail
  • Raum: SH 316

Mauricio Fritz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-324
  • E-Mail
  • Raum: SH 318

Staffel

Katja Nowak

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-294
  • E-Mail
  • Raum: SH 316

Offheim

Karin Schwan

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-343
  • E-Mail
  • Raum: SH 317

Ahlbach

Viktor Fot Abteilungsleiter Bauaufsichtsabteilung

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-350
  • E-Mail
  • Raum: SH 315

Dietkirchen

Susanne Kramm

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-361
  • E-Mail
  • Raum: SH 316

Eschhofen

Viktor Fot Abteilungsleiter Bauaufsichtsabteilung

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-350
  • E-Mail
  • Raum: SH 315

Lindenholzhausen

Mauricio Fritz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-324
  • E-Mail
  • Raum: SH 318

Linter

Mauricio Fritz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

  • Telefon: 06431 203-324
  • E-Mail
  • Raum: SH 318


An dieser Stelle möchten wir Sie allerdings noch einmal darauf hinweisen, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Magistrat der Kreisstadt Limburg an der Lahn nur zuständig ist für die Innenstadt von Limburg sowie die Stadtteile Staffel, Offheim, Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen und Linter.

Für alle anderen Städte und Gemeinden des Kreises Limburg-Weilburg wenden Sie sich an:

Bauaufsicht Kreis Limburg-Weilburg

Kreisausschuss des Landkreises Limburg Weilburg
Bauaufsicht

Schiede 43
65549 Limburg a. d. Lahn

Vordrucke & Formulare

Informationen zum Bauvorlagenerlass finden Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMEWVL).
Der Bauvorlagenerlass vom 24. Juli 2025 gilt ab dem 19. August 2025. Für alle Anträge, Nachweise und Stellungnahmen sind ab diesem Zeitpunkt die neuen Vordrucke zu verwenden.

Bauaktenarchiv

Unser Bauaktenarchiv umfasst zahlreiche Akten von abgeschlossenen Bauvorhaben für den Bereich der Limburger Kernstadt und der Altstadt bereits ab etwa 1890 und seit der Eingemeindung Anfang der 70er Jahre auch Bauakten der Stadtteile Staffel, Offheim, Ahlbach, Dietkirchen, Eschhofen, Linter und Lindenholzhausen. Statische Unterlagen für abgeschlossene Projekte bewahren wir ebenfalls im Archiv der Bauaufsicht auf. 

Sheana Thiel

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Für alle anderen Städte und Gemeinden des Kreises Limburg-Weilburg wenden Sie sich bitte an die Bauaufsicht beim Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg: https://www.landkreis-limburg-weilburg.de

Datenschutz

Aus Gründen des Datenschutzes dürfen die Bauakten nur durch den Eigentümer bzw. die Eigentümerin der jeweiligen Liegenschaft eingesehen werden. Natürlich können Sie auch eine andere Person mit der Akteneinsicht beauftragen. Hierzu ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erforderlich. Teileigentümer benötigen eine Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass nicht von allen Liegenschaften in Limburg und den Stadtteilen Bauakten vorhanden sind. Sollte eine Akte nicht zu ermitteln sein, erhalten Sie von uns eine entsprechende Benachrichtigung.

Erforderliche Antragsunterlagen

Sofern Sie aus einem berechtigten Interesse Einsicht in archivierte Baugenehmigungsakten und gegebenenfalls Kopien daraus benötigen (ein Abfotografieren ist gestattet), bitten wir um Vorlage folgender Antragsunterlagen in 1-facher Ausfertigung:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular "Antrag auf Einsichtnahme in Bauakten des Bauaktenarchivs"
  • Eigentümernachweis in Form eines Grundbuchauszuges (nicht älter als 6 Monate), Abteilung I und II
  • ggf. die Vollmacht des Eigentümers bzw. der Eigentümerin, falls abweichend von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin
  • Kopie des Personalausweis zwecks Abgleiches der Unterschrift

Wir können Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn uns alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen.

Terminabsprache zur Einsichtnahme

Selbstverständlich sind wir bemüht, die Anträge auf Akteneinsichtnahme schnellstmöglich zu bearbeiten. Aufgrund der hohen Fallzahlen ist allerdings mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Akteneinsichtnahme rechtzeitig zu beantragen. Die Abarbeitung der Anträge erfolgt sukzessive nach Eingangsdatum. Wir weisen darauf hin, dass die Akteneinsichtnahme ausschließlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfindet.

Gebühren und Auslagen

Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Bauaktenarchivs ist gebührenpflichtig.
Der Antragsteller und Empfänger der Unterlagen ist gleichzeitig der Rechnungsempfänger.

Die Verwaltungsgebühren für die Einsichtnahme in amtliche Akten und ggf. das Anfertigen von Kopien berechnen sich nach dem Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11.12.2009 und setzen sich wie folgt zusammen:

Gebühren:
lfd. Nr. 112: Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist: 30 EUR bis 1000 EUR
lfd. Nr. 1121: Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens: je Sendung 15 EUR Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

Auslagen:
lfd. Nr. 211: Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A3: je Seite 0,20 EUR


Baulasteintragungung & Baulastauskunft

Baulasten werden in § 85 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt.

Manuela Russart

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Baulasteintragung

Mit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis übernimmt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstückes freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Maßnahmen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, die sein oder ihr Grundstück belasten und ein anderes Grundstück dadurch begünstigen. Diese Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Es gibt verschiedene Arten von Baulasten mit bauordnungsrechtlichem Inhalt. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Baulast zur Erschließung (Zugang/Zufahrt als Dauernutzung)
  • Baulast zur Übernahme von Abstandsflächen
  • Baulast zur Sicherung von Stellplätzen
  • Baulast zur Abbruchsicherung von gemeinsamen Bauteilen
  • Baulast zur Anbaupflicht an eine Grenzwand
  • Baulast zur Vereinigung von Grundstücken
  • und andere

Eine Baulast wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und wird mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Eine Baulast bleibt gegenüber allen Rechtsnachfolgern bestehen und ist immer grundstücksbezogen. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen und ist auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer eingetragen.

Formular “Kostenübernahmeerklärung“

Baulastenverzeichnis (Baulastauskunft)

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Alle Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Neben den Baulasten können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentumsberechtigten zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden sowie auch Auflagen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen (Baulastauskunft). Baulastenauskünfte können schriftlich oder mündlich erteilt werden.

Die Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gemäß Bauaufsichtsgebührensatzung gebührenpflichtig (20,00 € je Flurstück). Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin erhält eine Kopie des Baulastenblattes und des zugehörigen Lageplanes.

Für eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Antragsformular "Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis"
  • Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin, sofern Sie nicht selbst Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin sind

Die Erteilung von mündlichen Auskünften ist gebührenfrei. Bei mündlichen Auskünften wird dem Antragsteller beziehungsweise der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, ob auf dem angefragten Grundstück eine Baulast eingetragen ist und gegebenenfalls die Art der Baulast.


Abgeschlossenheitsbescheinigung

Damit Wohnungen bzw. nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zu selbstständig verfügbaren, in sich abgeschlossenen Raumeinheiten (Sondereigentum) werden können, ist ein Eintrag im Grundbuch erforderlich. Hierfür benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) zunächst eine Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde über die bauliche Abgeschlossenheit der jeweiligen Sondereigentumseinheit.

Zweck des Abgeschlossenheitserfordernisses ist die eindeutige Abgrenzung zwischen Sondereigentum (Wohnungs- und Teileigentum) untereinander und Gemeinschaftseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird pro Grundstück ausgestellt und bildet mit dem zugrunde liegenden Aufteilungsplan die Voraussetzung für die Beglaubigung der Teilungserklärung durch einen Notar und die darauffolgende Eintragung von Wohnungs- und Teileigentum in das Grundbuch.

Bei einem Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung prüft die Bauaufsichtsbehörde ausschließlich, ob die jeweilige Sondereigentumseinheit in sich abgeschlossen, d. h., "nicht ohne weiteres zugänglich" ist. Ob bauordnungsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, ist nicht Prüfungsgegenstand. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass mit einer erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung ein illegaler, bauordnungsrechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert wird.

Wir empfehlen Ihnen, für die Erstellung der Aufteilungspläne einen Entwurfsverfasser zu beauftragen und sich vorab mit Ihrem Notariat in Verbindung zu setzen, bevor Sie die Aufteilungspläne bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Anke Jainta-Lorenz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Antragsberechtigt

Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (zum Beispiel Erwerber).

Erforderliche Antragsunterlagen (2-fach)

Wir benötigen folgende Antragsunterlagen in 2-facher Ausfertigung:

  • Antragsformular "Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung"
  • Freiflächenplan mit Darstellung aller Stellplätze und Außenflächen
  • Lageplan (Maßstab 1:1000) mit Einzeichnung des Gebäudes, für das die Abgeschlossenheit beantragt wird
  • Grundrisse (DIN A3-Format, Maßstab 1:100), der einzelnen Stockwerke, einschließlich Keller und eines evtl. Spitzbodens
  • Eine Darstellung des gesamten Grundstückes im Erdgeschoss ist erforderlich, wenn an Stellplätzen außerhalb des Gebäudes, Terrassen oder Gartenanteilen Sondereigentum begründet werden soll.
  • Ansichten und Schnitt (Maßstab 1:100)
  • Grundbuchauszug (Abt. I und II), nicht älter als 4 Wochen (nur 1-fach)

Das Antragsformular und sämtliche Pläne sind vom Antragsteller zu unterschreiben!

Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung

Neubau oder Bestandsgebäude

Bei Neubauten kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor Beginn der Baumaßnahme ausgestellt werden. Die Aufteilungspläne müssen mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird daher frühestens erst nach Erteilung der Baugenehmigung ausgestellt.

Bei bestehenden Gebäuden (Bestandsgebäuden) müssen die Aufteilungspläne den tatsächlichen Baubestand wiedergeben. Sollten inzwischen bauliche Veränderungen vorgenommen worden sein oder sollte die Bauausführung oder auch die Nutzung von den genehmigten Plänen abweichen, muss seitens der Bauaufsicht geprüft werden, ob hierfür ein Bauantrag eingereicht werden muss.

Als Antragsteller sind Sie für die Richtigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. Eine Überprüfung der Aufteilungspläne mit den örtlichen Gegebenheiten erfolgt seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht. Es wird vorausgesetzt, dass die vorgelegten Aufteilungspläne mit dem tatsächlich, baurechtlich genehmigten Zustand übereinstimmen.

Nummerierung und Farbmarkierung der Aufteilungspläne

Allgemeines

  • Aus den Aufteilungsplänen muss die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstückes sowie Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstückes ersichtlich sein.
  • Die Pläne dürfen weder zusammengeklebt oder geheftet sein noch aufgeklebte Klappen, überlackte Eintragungen oder Radierungen haben.
  • Eventuelle Stempel vorangegangener Bescheide sind zu entfernen.
  • Rot-Gelb-Darstellungen (Neubau/Abbruch) sind zu entfernen.
  • Alle Grundrisse sind mit einem Nordpfeil und den Schnittlinien entsprechend der Gebäudeschnitte zu versehen.
  • Handschriftliche Eintragungen in der Farbe GRÜN sind nicht gestattet. Die Farbe GRÜN ist der Bauaufsicht für Grüneintragungen vorbehalten.
  • Zur besseren Übersicht sind alle Kennzeichnungen in einer „Legende“ zusammenzufassen.

Grundrisse

  • Alle Einzelräume jeder in sich abgeschlossenen Sondereigentumseinheit ist mit der jeweils gleichen Nummer und der gleichen Farbe zu kennzeichnen. Die einzelnen Sondereigentumseinheiten können entweder unterschiedlich farbig umrandet oder farbig unterlegt werden (vorzugsweise maschinell).
  • Sofern Nummer und Farbe der jeweiligen Einheit handschriftlich eingetragen werden, ist die Zweitausfertigung zu kopieren, bevor sie bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird, damit zwei identische Ausfertigungen vorliegen.
  • Das Gemeinschaftseigentum erhält keine Nummer und keine Farbe, sondern wird nur mit GE beschriftet.
  • Teile des Gebäudes oder Grundstückes, an denen ein Sondernutzungsrecht erworben werden soll, kennzeichnen Sie bitte schraffiert und bezeichnen diese mit SNR.
  • In jeden Raum ist die entsprechende Zweckbestimmung einzutragen (Wohnen, Essen, Schlafen, Kochen, Bad, WC, Arbeiten, Abstellen, et cetera). Die Bezeichnung "Zimmer" allein ist nicht ausreichend.
  • In den Grundrissen ist die Schnittkante einzutragen.
  • In den Grundrissen ist der Nordpfeil einzutragen.
  • Bei Aufzügen, die direkt in eine Sondereigentumseinheit (zum Beispiel in ein Penthouse) und nicht erst in einen gemeinschaftlichen Flur führen, ist ein Hinweis im Aufteilungsplan aufzunehmen ("Die Wohneinheit Nr. ? ist mit dem Aufzug nur mit einem gesonderten Schlüssel des Eigentümers über eine Schlüsselschaltung erreichbar.")

Schnitte und Ansichten

  • In den Grundrissen bzw. Ansichten stimmen gelegentlich die Einzeichnungen nicht überein (zum Beispiel der Grundriss weist mehr Fenster auf als die Ansicht). Zwar bestehen hierdurch keine Unklarheiten über den Umfang des Sonder- und Gemeinschaftseigentums, aber achten Sie bitte darauf, dass Fenster, Türen, et cetera, in den Grundrissen und Ansichten übereinstimmen, um eine eventuelle Beanstandung durch das Grundbuchamt zu vermeiden.
  • Um Übertragungsfehler zu vermeiden werden weder Schnitte noch Ansichten nummeriert, beschriftet oder farbig gekennzeichnet. Ausnahme: Sofern ein Speicher oder Spitzboden, für den es keinen Grundriss gibt, einer Sondereigentumseinheit zugeordnet werden soll, dann ist dieser im Schnitt entsprechend der zugehörigen Sondereigentumseinheit zu kennzeichnen.

Sonderfall Stellplätze und Freiflächen

  • Detaillierte Informationen zu Stellplätzen und Freiflächen finden Sie im nachstehenden Kapitel.

Stellplätze und Freiflächen (Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht)

Sondereigentum kann an allen Arten von Stellplätzen begründet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stellplätze in einem Gebäude oder im Freien handelt.

Ferner kann Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstückes, also Freiflächen (Terrasse, Veranda, Garten), erstreckt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.

Maßangaben:

Die Stellplätze und Freiflächen sind vom Abgeschlossenheitserfordernis, das für Räume gilt, ausgenommen. An dessen Stelle treten gemäß § 3 Abs. 3 WEG Maßangaben für die betreffenden Flächen im Aufteilungsplan. Die Maßangaben müssen so exakt sein, dass sie eine eindeutige Bestimmung des räumlichen Bereichs des Sondereigentums ermöglichen. Dafür muss sich aus dem Plan die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Bei Stellplätzen in einer Garage, zum Beispiel Doppelgarage, Tiefgarage) gelten als Bezugspunkt für die Maßangaben die Außengebäudegrenzen.

Sondereigentum an einem Stellplatz:

Stellplatz-Sondereigentum als Teil einer anderen Einheit:
Wenn ein Stellplatz einer abgeschlossenen Wohneinheit (Wohnung) oder Teileigentumseinheit (zum Beispiel Gewerbeeinheit) zugeordnet werden soll, muss der Stellplatz im Aufteilungsplan die gleiche Nummer und Farbe wie die zugehörige Wohn- bzw. Teileigentumseinheit erhalten. Dieser Stellplatz ist nur mit der zugehörigen Sondereigentumseinheit veräußerbar.

Stellplatz-Sondereigentum als eigenständige Teileigentumseinheit:
Es besteht aber auch die Möglichkeit, an einem Stellplatz eigenständiges Sondereigentum zu begründen. In diesem Fall muss der Stellplatz im Aufteilungsplan mit einer eigenen Nummer bezeichnet werden. Somit wird der Stellplatz eine selbstständige Teileigentumseinheit und kann an Dritte veräußert werden.

Sondernutzungsrecht:

Selbstverständlich können an Stellplätzen und Freiflächen auch weiterhin Sondernutzungsrechte vergeben werden. Die entsprechenden Flächen kennzeichnen Sie im Freiflächenplan zum Abgeschlossenheitsantrag bitte mit SNR.

Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist der Bruchteil des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das auf einen Eigentümer entfällt. Zum Gemeinschaftseigentum zählen alle Bestandteile des Gebäudes und die Außenanlagen, die nicht zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers gehören.

Sondereigentum

Das Sondereigentum ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) in einem auf einem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Das Sondereigentum soll in sich abgeschlossen sein. Ebenso können nach neuem WEG-Recht auch Grundstücksflächen außerhalb des Gebäudes und Stellplätze Gegenstand des Sondereigentums sein.

Sondereigentumsfähig ist nur, was nicht zwingend Gemeinschaftseigentum ist.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen. Dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC. Eine Wohnung gilt als abgeschlossen, wenn alle vorgenannten Räume innerhalb des Wohnungseigentums liegen und baulich von anderen (fremden) Wohnungen durch Wände und Decken abgeschlossen sind und über einen abschließbaren Zugang verfügen (zum Beispiel unmittelbar ins Freie oder in ein gemeinschaftliches Treppenhaus). Einer abgeschlossenen Wohnung können auch zusätzliche Räume außerhalb der Wohnung zugeordnet sein (zum Beispiel Kellerräume, Garage). Diese zusätzlichen Räume müssen verschließbar sein.

Teileigentum

Teileigentum ist das Sondereigentum an in sich abgeschlossenen Räumen eines Gebäudes, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Zu diesen Räumen zählen zum Beispiel Räume für gewerbliche oder geschäftliche Zwecke (Laden, Werkstatt, Praxis, Büro, Kellerraum, Garage).

Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum bezeichnet man alles, was nicht Wohnungs- oder Teileigentum ist und von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden kann.

Hierzu zählen gemäß § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder eines Dritten stehen. Ferner zählen zum gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind (zum Beispiel Außenwände, Dach, Fundament) sowie Anlagen (zur Versorgung und Bewirtschaftung, Wasser-, Wärme- du Energieversorgungsanlagen des Gebäudes und der Raum, in dem sie untergebracht sind) und Einrichtungen (Treppen, Treppenhäuser, Fahrstühle, Eingangshallen), die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Sondernutzungsrecht

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass einem Wohnungseigentümer ein alleiniges Gebrauchs- und gegebenenfalls Nutzungsrecht an Teilen, Räumen oder Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt wird. Dieser Wohnungseigentümer hat dann somit das Recht, diesen Teil des Gemeinschaftseigentums allein und ausschließlich aller übrigen Wohnungseigentümer nutzen. Diese Fläche des gemeinschaftlichen Eigentums muss genau bezeichnet sein und kann zum Beispiel eine Gartenfläche, ein Stellplatz oder eine Dachterrasse sein.

Nachtrag zu einer bereits erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung

Sollten sich nach der Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung noch Änderungen ergeben, muss kein neuer Antrag für das gesamte Gebäude vorgelegt werden. Dargestellt werden nur die Änderungen gegenüber den beim Grundbuchamt befindlichen Plänen. Die Nachtrags-Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nur für die geänderten Einheiten ausgestellt. Die vorangegangene Abgeschlossenheitsbescheinigung behält für die von der Änderung nicht betroffenen Einheiten ihre Gültigkeit.

Folgende Antragsunterlagen sind bei einem Nachtrag erforderlich (2-fach):

  • Antragsformular (bitte ankreuzen, dass es sich um einen Nachtrag handelt)
  • Lageplan (Maßstab 1:1000) mit Einzeichnung des betreffenden Gebäudes
  • Grundrisse nur für die von der Änderung betroffenen Einheiten (DIN A3-Format, Maßsstab 1:100)
  • Ansichten und Schnitt (Maßstab 1:100)

Beglaubigte Mehrausfertigung der Antragsunterlagen

Wir benötigen die Antragsunterlagen in zweifacher Ausfertigung.

Eine Ausfertigung erhalten Sie zurück, die andere Ausfertigung verbleibt in unserer Bauakte.
Zusätzlich vorgelegte Mehrausfertigungen senden wir ungeprüft zurück.

Sofern Sie eine beglaubigte Kopie Ihrer geprüften Antragsunterlagen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle für Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften.

Realteilung oder ideelle Teilung (WEG)

Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer selbständigen laufenden Nummer gebuchter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücksnummern bestehen.

Bei einer grundbuchlichen Teilung (Grundstücksteilung) wird das Grundstück tatsächlich - also real - geteilt (Realteilung). Mit der Teilung entstehen zwei neue Buchgrundstücke, für die jeweils ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt wird. Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Internetseite unter der Überschrift Grundstücksteilung.

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Realteilung eines Grundstückes aufgrund bestimmter Bauvorschriften nicht durchführbar ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ideelle Teilung). Im Gegensatz zur Realteilung findet bei der ideellen Teilung keine katasterliche Zerlegung und anschließende grundbuchliche Teilung statt. Das Gesamtgrundstück verbleibt im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Den einzelnen Eigentümern fällt hier ein Miteigentum nach Bruchteilen am Gesamtgrundstück zu, das im Grundbuch eingetragen wird.

Grundstücksteilung

Eine Grundstücksteilung kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn beabsichtigt ist, einen Teil eines Grundstückes zu verkaufen. Wenn also ein Grundstücksteil zu einem eigenständigen Grundstück oder einem anderen Grundstück zugeteilt werden soll, müssen die Teile zunächst grundbuchlich getrennt werden.

Jedes Grundstück ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer verzeichnet. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücken bestehen. Unter einer Grundstücksteilung versteht man die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in mindestens zwei Teile. Soll ein Grundstück also grundbuchrechtlich geteilt und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, muss der abzuschreibende Teil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Flurstücksnummer geführt sein. Besteht ein solches Flurstück nicht, so ist zunächst eine Zerlegungsvermessung erforderlich. Zerlegungsvermessungen werden zum Beispiel durch einen öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt und dienen als vorbereitende Maßnahme für die grundbuchrechtliche Teilung des Grundstückes.

Gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) bedarf die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Ausnahmen, in denen eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist, entnehmen Sie bitte dem vollständigen Gesetzestext. Ein Grundstück gilt nach den §§ 1 und 2 HBO als bebaut, wenn auf diesem mindestens eine bauliche Anlage vorhanden ist oder sich im Bau befindet. Auch fiktive bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 HBO sind dem Begriff der "Bebauung" umfasst. So kann eine bauliche Anlage im Sinne des § 7 HBO vorliegen, die gleichwohl aber nicht im Liegenschaftskataster vorzufinden ist.

Voraussetzung für eine geplante Grundstücksteilung ist, dass durch diese keine Verhältnisse geschaffen werden, die den baurechtlichen Vorschriften widersprechen. Zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde zählen daher insbesondere die Sicherung 

  • der Zugänge und Zufahrten (§§ 4 Abs. 1 und 5 HBO),
  • der Abstandsflächen (§ 6 HBO),
  • des Brandschutzes (§ 14 HBO), der Brandwand (§ 33 HBO),
  • der Anordnung der notwendigen Stellplätze (§ 52 HBO i. V. mit der Stellplatzsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.

Vorgaben des Bauplanungsrechtes werden nicht geprüft. Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dürfen daher keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bauplanungsrechtes widersprechen (§ 19 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit einer Teilungsgenehmigung keinerlei Aussage über die künftige Bebauungsmöglichkeit des Grundstückes getroffen wird!

Anke Jainta-Lorenz

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

Erforderliche Antragsunterlagen

Vorbehaltlich weiterer Nachforderungen von Unterlagen zur Beurteilung Ihres Antrages, bitten wir Sie, zunächst folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular Antrag für Teilungsgenehmigung (§ 7 HBO), 1-fach
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich mit folgenden maßstabsgerechten Eintragungen, 3-fach
    Eintragung der beabsichtigten Teilungsgrenze und eindeutiger Vermaßung auf dem Grundstück in roter Farbe,
    Eintragung der vorhandenen, der genehmigten oder von der Genehmigung freigestellten Bebauung auf den von der Teilung betroffenen Grundstücken, einschließlich deren Abstandsflächen mit Berechnungen,
    Eintragung der vorhandenen Bebauung und deren Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken, wenn sich diese auf die zu teilenden Grundstücke auswirken
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen), 1-fach
  • Aussagekräftige Fotoaufnahmen der derzeitigen Situation des Grundstückes und seiner Umgebung, (3-fach)

Häufig ist im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung noch die Eintragung von Baulasten erforderlich.

Realteilung oder ideelle Teilung (WEG)

Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer selbständigen laufenden Nummer gebuchter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücksnummern bestehen.

Bei einer grundbuchlichen Teilung (Grundstücksteilung) wird das Grundstück tatsächlich - also real - geteilt (Realteilung). Mit der Teilung entstehen zwei neue Buchgrundstücke, für die jeweils ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt wird.

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Realteilung eines Grundstückes aufgrund bestimmter Bauvorschriften nicht durchführbar ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ideelle Teilung). Im Gegensatz zur Realteilung findet bei der ideellen Teilung keine katasterliche Zerlegung und anschließende grundbuchliche Teilung statt. Das Gesamtgrundstück verbleibt im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Den einzelnen Eigentümern fällt hier ein Miteigentum nach Bruchteilen am Gesamtgrundstück zu, das im Grundbuch eingetragen wird.
Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Internetseite unter der Überschrift Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Baukontrollen

Zu den überwiegenden Aufgaben unserer Baukontrolleure zählt die Besichtigung der Baustellen.

Hierzu gehören:

Durchführung von Bauüberwachungen gemäß § 83 der Hessischen Bauordnung (HBO)
Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen gemäß § 84 der Hessischen Bauordnung (HBO)

Im Rahmen der Bauüberwachung beziehungsweise Bauzustandsbesichtigung wird kontrolliert, ob die Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht. Die behördlichen und technischen Bauvorschriften sowie Sicherheitsvorschriften werden überprüft und beaufsichtigt. Die Bauherrschaft wird auf die Einhaltung der Sicherheits- sowie Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle hingewiesen. Verstöße werden gemeldet und gegebenenfalls zur Anzeige gebracht. Aufmaße werden ermittelt und verwendete Materialien kontrolliert.

Werden im Rahmen einer Bauüberwachung oder Bauzustandsbesichtigung Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen, Bauvorschriften oder Leistungsverzeichnissen oder auch Baumängel festgestellt, wird die Bauherrschaft unter Fristsetzung aufgefordert, die Mängel zu beseitigen oder noch fehlende Unterlagen oder Bescheinigungen nachzureichen.
Die illegale Errichtung oder abweichende Ausführung eines Bauvorhabens hat die Einstellung der Bauarbeiten, Nutzungsuntersagung und unter Umständen die Beseitigung der baulichen Anlage zur Folge. Verstöße dieser Art werden schriftlich und durch Fotografieren dokumentiert.

Durchführung von Wiederkehrenden bauaufsichtlichen Sicherheitsüberprüfungen von Sonderbauten gemäß § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung (HBO).

Neben den üblichen Baukontrollen sind wir als Bauaufsichtsbehörde auf Grund von gesetzlichen Vorgaben gehalten, gemäß der Hessischen Bauordnung (HBO) und den hierzu erlassenen Sonderbauvorschriften in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen (insbesondere wegen des Brandschutzes und der sicheren Benutzbarkeit) von Sonderbauten durchzuführen. Auch hier werden eventuell festgestellt Mängel dokumentiert und fehlende Unterlagen und Prüfnachweise oder Bescheinigungen nachgefordert. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Vorlage von geforderten Prüfnachweise/Bescheinigungen erfolgt auf der Grundlage des § 53 der HBO und der TechnPrüfVO.

Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und demontiert zu werden, z. B. Zelte, Tribünen, Fahrgeschäfte (Karussell, Riesenrad, Autoscooter), mobile Mobilfunkmasten. Je nach Größe müssen Fliegende Bauten bei jedem erneuten Aufbau von der Bauaufsicht überprüft werden. Hierfür ist die Vorlage einer Statik, eines Prüf- oder Zeltbuches und einer Ausführungsgenehmigung erforderlich.

Daniel Mangi

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Jörg Sucke

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn


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  2. Beantworten Sie einige kurze Fragen zu Ihrem Vorhaben.
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