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Winterdienst

Im Winter machen Schnee und Eis den Verkehrsteilnehmern, wie Fußgängern oder Autofahrern, das Leben häufig schwer. Damit der Verkehr trotzdem so gut wie möglich weiterfließt und öffentliche Flächen und Radwege benutzbar bleiben, sind die Räum- und Streufahrzeuge der Stadt unterwegs, um mögliche Gefahrenquellen auf den Straßen zu beseitigen.

Auch Ihre Mithilfe ist unverzichtbar, um die Gefahren für Leben und Gesundheit, Eigentum und Besitz zu reduzieren. Wer welche Verpflichtungen hat, ist in der Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn geregelt. Dieser Flyer soll Transparenz zu den wichtigsten Fragen zum Winterdienst schaffen.


Welche Straßen werden geräumt?

Um einen effizienten Winterdienst zu gewährleisten,
wurde das gesamte Limburger Straßennetz eingestuft:

  • wichtige Straßen für den überörtlichen Verkehr
  • Straßen mit starkem Berufsverkehr
  • Straßen mit Linienbusverkehr
  • Zufahrten zu Krankenhaus, öffentlichen Kindertagesstätten, Schulen oder Feuerwehrgerätehäusern
  • Steigungs- und Gefällestrecken über 10 %
  • Industrie- und Gewerbegebiete (Montag-Freitag)
  • Fußgängerzone
  • Radwege

Anhand dieser Kategorien wurde ein Winterdienstplan erstellt. Straßen, die keine der genannten Kategorien erfüllen, haben keine Einstufung erhalten und werden deshalb nicht geräumt und gestreut, wie zum Beispiel reine Wohnstraßen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Gesamtlänge der Straßen nicht alle Fahrbahnen gleichzeitig geräumt und gestreut werden können.

Welches Streumaterial wird verwendet?

Beim Streuen achten wir besonders auf einen tragbaren Kompromiss zwischen Sicherheit und Umweltschutz. Auf den Straßen verwenden wir Feuchtsalz oder trockenes Streusalz. Auf öffentlichen Gehwegen benutzen wir zusätzlich
abstumpfende Streustoffe, nur wo es aus Sicherheitsgründen unbedingt nötig ist, setzen wir Salz ein.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Nach der Straßenreinigungssatzung sind nach § 2 die Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer etc. der durch öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke bei Schneefall dazu verpflichtet, die Geh- und Überwege in einer Breite von 1,50 m vom Schnee zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen so zu bestreuen oder abzustumpfen, dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können.

Wo muss ich räumen und streuen?

  • Wird der Geh- und Radweg durch Pflanzinseln und Baumreihen vonein-ander getrennt, so muss davor und auch dahinter geräumt beziehungsweise gestreut werden.
  • Sind Sie Eigentümer eines Eckgrund-stückes, so müssen Sie den Gehweg bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße räumen oder streuen.
  • Verläuft ein Grünstreifen auf dem öffentlichen Weg vor Ihrem Grundstück, gilt auch hier die Räum- und Streupflicht, außer es handelt sich bei dem Grünstreifen um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage.
  • Rückwärtig an das Grundstück angrenzende Geh- und Radwege sowie Straßen sind vom Anlieger zu räumen und zu streuen.
  • Befindet sich vor Ihrem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Ampel, so sind Sie als Anlieger verpflichtet, in diesem Bereich bis zum Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Welches Streumaterial darf ich verwenden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in
geringen Mengen an besonderen Gefahrenstellen (Treppen, Gehwege mit starkem Gefälle etc.) und zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Asche darf nicht verwendet werden. Bitte denken Sie an die Umwelt und verwenden Sie nur so viel Streumaterial wie wirklich nötig.

Zu welchen Zeiten muss ich räumen und streuen?

Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt an Werktagen für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen gilt sie von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Schneefall ist der Winter-dienst unverzüglich zu erfüllen, mit Ausnahme von anhaltend starkem Schneefall.

Wohin mit dem Schnee?

Die Schnee- und Eismengen dürfen nur auf Verkehrsflächen oder Gehwegen abgelagert werden, wenn die Ablagerung
auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann. Wird Schnee und Eis auf Verkehrsflächen abgelagert, darf der Verkehr nur so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Kanaleinläufe (Sinkkästen), Schachtdeckel, Straßenrinnen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.

Vor meinem Haus befindet sich eine Bushaltestelle. Was ist zu tun?

An Bushaltestellen mit Wartehalle übernimmt die Stadt den Winterdienst. An Bushaltestellen ohne Wartehalle obliegt
der Winterdienst den Verpflichteten nach § 2 der Straßenreinigungssatzung.

Was ist sonst noch zu beachten?

Fahren Sie im Winter besonders vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen. Halten Sie bitte für die Räum- und Streufahrzeuge ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten frei. Geben Sie den Räum-und Streufahrzeugen Vorfahrt. Parken Sie möglichst nah am Fahrbahnrand. Wenn möglich
steigen Sie bei Schnee und Eis auf öffentliche Verkehrsmittel um.

Seien Sie hilfsbereit und unterstützen Sie Ihre Nachbarn, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen, wegen Abwesenheit oder ähnlichem verhindert sind, den Winterdienst selbst auszuführen.

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