Baulasteintragungung & Baulastauskunft
Baulasten werden in § 85 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt.
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn
- Telefon: 06431 203-393
- E-Mail: manuela.russart@stadt.limburg.de
- Raum: SH 320
Baulasteintragung
Mit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis übernimmt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstückes freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Maßnahmen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, die sein oder ihr Grundstück belasten und ein anderes Grundstück dadurch begünstigen. Diese Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Es gibt verschiedene Arten von Baulasten mit bauordnungsrechtlichem Inhalt. Nachfolgend einige Beispiele:
- Baulast zur Erschließung (Zugang/Zufahrt als Dauernutzung)
- Baulast zur Übernahme von Abstandsflächen
- Baulast zur Sicherung von Stellplätzen
- Baulast zur Abbruchsicherung von gemeinsamen Bauteilen
- Baulast zur Anbaupflicht an eine Grenzwand
- Baulast zur Vereinigung von Grundstücken
- und andere
Eine Baulast wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und wird mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Eine Baulast bleibt gegenüber allen Rechtsnachfolgern bestehen und ist immer grundstücksbezogen. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen und ist auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer eingetragen.
Antragsformular "Baulasteintragung"
Formular "Kostenübernahmeerklärung"
Baulastenverzeichnis (Baulastauskunft)
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Alle Baulasten werden in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Neben den Baulasten können auch andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentumsberechtigten zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden sowie auch Auflagen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen (Baulastauskunft). Baulastenauskünfte können schriftlich oder mündlich erteilt werden.
Die Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist gemäß Bauaufsichtsgebührensatzung gebührenpflichtig (20,00 € je Flurstück). Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin erhält eine Kopie des Baulastenblattes und des zugehörigen Lageplanes.
Für eine schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis benötigen wir folgende Unterlagen:
- Antragsformular "Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis"
- Vollmacht des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Grundstückseigentümerin, sofern Sie nicht selbst Eigentümer beziehungsweise Eigentümerin sind
Die Erteilung von mündlichen Auskünften ist gebührenfrei. Bei mündlichen Auskünften wird dem Antragsteller beziehungsweise der Antragstellerin lediglich mitgeteilt, ob auf dem angefragten Grundstück eine Baulast eingetragen ist und gegebenenfalls die Art der Baulast.