Öffentliche Bekanntmachungen
Diese Liste ist keine vollständige Liste der öffentlichen Bekanntmachungen!
Bekanntmachungsorgan der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn ist die Nassauische Neue Presse.
Pächter für Bürgerhaus Offheim gesucht
soll im ersten Halbjahr 2024 wieder eröffnet werden.
Sie beinhaltet eine große Gastro-Küche,
ein Restaurant mit ca. 50 Sitzplätzen (incl. Thekenbereich),
einen Nebenraum, der sogenannte „Grüne Salon“ mit ca. 50 Sitzplätzen und
eine Terrasse mit ca. 45 Sitzplätzen.
Im Gebäude befindet das Hallenbad Offheim, die Halle 2 (hier findet das Training und die Punktspiele des TTC Offheim statt), der kleine und große Saal, der täglich durch Offheimer Vereine genutzt wird.
Der kl. und gr. Saal kann ebenfalls für Feierlichkeiten durch den Pachtbetrieb genutzt werden.
Das Bürgerhaus ist zentraler Mittelpunkt des Dorf- und Vereinslebens. Das Hallenbad, das Bürgerhaus und die Tischtennishalle sind mit der Gaststätte räumlich verbunden; der Sportplatz mit zwei Kunstrasenplätzen befindet sich in unmittelbarer Nähe. Das Umfeld der Gaststätte ist 7 Tage in der Woche hochfrequentiert und zieht auch Gäste über den Stadtteil Offheim hinaus an.
Wir erwarten fundierte Kenntnisse im Bereich der bürgerhausspezifischen Gastronomie und Einfühlungsvermögen betreffend der Belange der ortsansässigen Vereine und der Bevölkerung.
Der Gastronomiebetrieb soll auch ein Begegnungsort sein, wo man nicht nur essen und trinken kann, sondern auch eine Stätte, die für alle Generationen ein „zweites Wohnzimmer“ darstellt.
Weitere Einzelheiten zum ausgeschriebenen Pachtgegenstand erfahren Sie über das Stadtbauamt, Abt. Bauverwaltung und Bewirtschaftung von Grundbesitz, Frau Ruoff, Tel. 203-379. Ein Exposé und Pläne sind abrufbar.
Ihre Bewerbung mit Lebenslauf und Referenzen richten Sie bitte bis zum 15.10.2023 an:
Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
- Bauverwaltung und Bewirtschaftung von Grundbesitz -
Über der Lahn 1
65549 Limburg
Öffentliche Bekanntmachung
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Zeichnungen und Erklärungen ist aufgrund der COVID-19 Pandemiesituation seit dem 18.04.2023 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz die Auslegung.
Zeitgleich und als zusätzliches Informationsangebot liegt der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Unterlagen ab 31.05.2023 bis einschließlich 13.06.2023 bei der Stadt Limburg im Rathaus, Werner-Senger-Straße 10, 65549 Limburg an der Lahn, an der Information (Erdgeschoss); zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einsichtszeiten entsprechen den Dienststunden des Bürgerbüros:
Montag 8:00 - 18:00 Uhr
Dienstag 7:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Mit dem Ende der gesetzlichen Auslegungsfrist von zwei Wochen gilt der Beschluss den Betroffenen gegenüber, an die keine persönliche Zustellung erfolgt ist, als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Aufgrund der Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes ist die Veröffentlichung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes maßgeblich. Die Auslegungsfrist beginnt daher mit Veröffentlichung im Internet. Nach Ablauf der Auslegungsfrist (zwei Wochen) gilt der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen und Einwendern, denen der Planfeststellungs-beschluss nicht individuell zugestellt worden ist, als zugestellt. Diese Zustellungsfiktion gilt unabhängig von einer über die Auslegungsfrist hinausgehenden Bereitstellung des Beschlusses sowie des festgestellten Plans auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes.
gezeichnet
Bürgermeister Dr. Marius Hahn
B8-0rtsumgehung Lindenholzhausen
Wahl von Schiedspersonen
Für den „Schiedsamtsbezirk Limburg I (Limburg, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen)“ und den „Schiedsamtsbezirk Limburg II – Limburg (Ahlbach)“ ist die stellvertretende Schiedsperson und für den „Schiedsamtsbezirk Limburg V (Linter)“ eine Schiedsperson von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer von fünf Jahren neu zu wählen. Die Eignungsvoraussetzungen für das Amt ergeben sich aus § 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes.
Interessierte Personen, die in Limburg wohnen und sich zur Wahl stellen wollen, werden gebeten, sich bis zum 1. September 2022 an den Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn zu wenden.
Postanschrift: Hauptverwaltungsabteilung, Über der Lahn 1, 65549 Limburg a. d. Lahn
E-Mail: info@stadt.limburg.de
Der auszufüllende Personalbogen (einschließlich der Eignungsvoraussetzungen) sowie weitere Informationen zum Schiedsamt finden sich unter den unten angeführten Links oder können über die Bewerbungsadressen angefordert werden.
Limburg a. d. Lahn, den 04. August 2022
Der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Im Auftrag gez.
Gläser (Leitender Magistratsdirektor)
Bewerbungsbogen:
Schiedsamtsbezirk Limburg I (Limburg, Dietkirchen, Eschhofen, Lindenholzhausen)
Schiedsamtsbezirk Limburg II (Ahlbach)
Schiedsamtsbezirk Limburg V (Linter)
Informationen:
Überprüfung der Standfestigkeit von Grabmalen
Die Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien gibt vor, dass Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofträgers wird im Auftrag der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn ein Prüfungsteam der Fa. Grabmalprüfung Becker & Weißbach, Inh. Dipl.-Ing. Manfred Becker, 61279 Grävenwiesbach, die Überprüfung der Grabmale aller Grabstätten auf den Friedhöfen der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in dem Zeitraum vom 15. bis 19. August 2022 durchführen. Nähere Informationen erteilt die Friedhofsverwaltung auf
Anfrage unter der Telefonnummer (06431) 203-362.
Sollten Grabmale nicht standsicher sein, werden diese bei akuter Gefahr unverzüglich durch Beschäftigte des Städtischen Betriebshofes umgelegt (§ 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung). In mindergefährlichen Fällen wird der Grabstein mit einem Aufkleber versehen. Die ordnungsgemäße Befestigung hat dann zeitnah (innerhalb von 3 Wochen) zu erfolgen. Es
werden erneute Kontrollen durchgeführt.
Limburg a. d. Lahn, den 03.08.2022
DER MAGISTRAT der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Im Auftrag gez.
Dipl.-Ing. Uwe Hessel (stellv. Amtsleiter)
Übermittlungssperren einrichten
Sie haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren eintragen zu lassen.
Die Eintragung folgender Übermittlungssperren ist möglich:
- Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Übermittlungssperre an Parteien und Wählergruppen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)
- Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (nach § 36 Abs. 2 BMG) Wird mit Ablauf des Jahres gelöscht, in dem die Person das 19. Lebensjahr vollendet.
- Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG) Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich und gilt bis auf Widerruf.
Ausführliche Informationen über die Eintragung der einzelnen Sperren erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bürgerbüros
Werner-Senger-Straße 10
65549 Limburg a. d. Lahn
- Telefon: 06431 203-123
- E-Mail: buergerbuero@stadt.limburg.de
Das Antragsformular finden Sie hier
Rückschnitt von pflanzlichem Überwuchs
Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung der Bäume. Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, sind ebenfalls zulässig.
Bei Überwuchs durch Pflanzen (Bäume, Hecken, Büsche etc.) in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen, Gehwege, Radwege etc.) sind die Grundstückseigentümer zum Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze nach dem Hessischen Straßengesetz verpflichtet. Die Eigentümer werden daher gebeten, störenden Bewuchs, welcher in den öffentlichen Verkehrsraum ragt, regelmäßig zurückzuschneiden.
Der öffentliche Verkehrsraum kann dadurch ohne Behinderung in vollem Umfang genutzt werden. Weiterhin sind Verkehrszeichen sowie Straßennamenschilder besser erkennbar und Straßenlaternen können den Verkehrsraum in vollem Umfang ausleuchten.
Eine regelmäßige Überprüfung und Pflege der Anpflanzungen ist daher unerlässlich.
Tularämie (Hasenpest) im Bereich der Gemarkung Lindenholzhausen und Eschhofen
In der Gemarkung Eschhofen wurde am 6. März 2020, die Hasenpest festegestellt, in der Gemarkung Lindenholzhausen am 9. Januar 2020. Informationen des Kreisveterinäramtes finden Sie in den folgenden PDFs.
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Verbrennen von landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfällen
Grundsätzlich ist es verboten, Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zu entsorgen. Eine Ausnahme besteht für den Bereich der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Abfälle.
Das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern und das Verbrennen von nicht nur unbedeutenden Mengen anderer pflanzlicher Abfälle (beispielsweise Baumrückschnitt) darf ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 17.03.1975 erfolgen.
Die Verbrennung muss mindestens zwei Werktage vor Beginn durch Verwendung eines Vordrucks durch die verantwortliche Person der Örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist dem Anzeigeformular als Anlage beigefügt und deren Kenntnisnahme und Beachtung muss von der verantwortlichen Person bestätigt werden.
Der Anzeigenvordruck sowie ein Ansprechpartner finden Sie in der folgenden Dienstleistung:
Die Anzeige stellt keine Genehmigung dar. Sollte die Verbrennung von Stroh oder pflanzlicher Abfälle entgegen der Verordnung durchgeführt werden und einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verursachen, führt dies zu einem kostenpflichtigen Einsatz für die verantwortliche Person.