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Grundstücksteilung

Grundstücksteilungen werden in § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt.

Eine Grundstücksteilung kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn beabsichtigt ist, einen Teil eines Grundstückes zu verkaufen. Wenn also ein Grundstücksteil zu einem eigenständigen Grundstück oder einem anderen Grundstück zugeteilt werden soll, müssen die Teile zunächst grundbuchlich getrennt werden.

Jedes Grundstück ist im Bestandsverzeichnis des Grundbuches unter einer laufenden Nummer verzeichnet. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücken bestehen. Unter einer Grundstücksteilung versteht man die Aufteilung eines bestehenden Grundstückes in mindestens zwei Teile. Soll ein Grundstück also grundbuchrechtlich geteilt und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen werden, muss der abzuschreibende Teil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Flurstücksnummer geführt sein. Besteht ein solches Flurstück nicht, so ist zunächst eine Zerlegungsvermessung erforderlich. Zerlegungsvermessungen werden zum Beispiel durch einen öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt und dienen als vorbereitende Maßnahme für die grundbuchrechtliche Teilung des Grundstückes.

Gemäß § 7 der Hessischen Bauordnung (HBO) bedarf die Teilung eines Grundstückes, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Ausnahmen, in denen eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich ist, entnehmen Sie bitte dem vollständigen Gesetzestext. Ein Grundstück gilt nach den §§ 1 und 2 HBO als bebaut, wenn auf diesem mindestens eine bauliche Anlage vorhanden ist oder sich im Bau befindet. Auch fiktive bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 HBO sind dem Begriff der "Bebauung" umfasst. So kann eine bauliche Anlage im Sinne des § 7 HBO vorliegen, die gleichwohl aber nicht im Liegenschaftskataster vorzufinden ist.

Voraussetzung für eine geplante Grundstücksteilung ist, dass durch diese keine Verhältnisse geschaffen werden, die den baurechtlichen Vorschriften widersprechen. Zum Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörde zählen daher insbesondere die Sicherung 

  • der Zugänge und Zufahrten (§§ 4 Abs. 1 und 5 HBO),
  • der Abstandsflächen (§ 6 HBO),
  • des Brandschutzes (§ 14 HBO), der Brandwand (§ 33 HBO),
  • der Anordnung der notwendigen Stellplätze (§ 52 HBO i. V. mit der Stellplatzsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.

Vorgaben des Bauplanungsrechtes werden nicht geprüft. Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dürfen daher keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bauplanungsrechtes widersprechen (§ 19 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit einer Teilungsgenehmigung keinerlei Aussage über die künftige Bebauungsmöglichkeit des Grundstückes getroffen wird!

Erforderliche Antragsunterlagen

Vorbehaltlich weiterer Nachforderungen von Unterlagen zur Beurteilung Ihres Antrages, bitten wir Sie, zunächst folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsformular Antrag für Teilungsgenehmigung (§ 7 HBO), 1-fach
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich mit folgenden maßstabsgerechten Eintragungen, 3-fach
    Eintragung der beabsichtigten Teilungsgrenze und eindeutiger Vermaßung auf dem Grundstück in roter Farbe,
    Eintragung der vorhandenen, der genehmigten oder von der Genehmigung freigestellten Bebauung auf den von der Teilung betroffenen Grundstücken, einschließlich deren Abstandsflächen mit Berechnungen,
    Eintragung der vorhandenen Bebauung und deren Abstandsflächen auf den Nachbargrundstücken, wenn sich diese auf die zu teilenden Grundstücke auswirken
  • Grundbuchauszug (nicht älter als 4 Wochen), 1-fach
  • Aussagekräftige Fotoaufnahmen der derzeitigen Situation des Grundstückes und seiner Umgebung, (3-fach)

Häufig ist im Zusammenhang mit einer Grundstücksteilung noch die Eintragung von Baulasten erforderlich.

Realteilung oder ideelle Teilung (WEG)

Ein Grundstück im Rechtssinne ist ein im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer selbständigen laufenden Nummer gebuchter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücksnummern bestehen.

Bei einer grundbuchlichen Teilung (Grundstücksteilung) wird das Grundstück tatsächlich - also real - geteilt (Realteilung). Mit der Teilung entstehen zwei neue Buchgrundstücke, für die jeweils ein eigenständiges Grundbuchblatt angelegt wird.

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Realteilung eines Grundstückes aufgrund bestimmter Bauvorschriften nicht durchführbar ist. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit einer Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ideelle Teilung). Im Gegensatz zur Realteilung findet bei der ideellen Teilung keine katasterliche Zerlegung und anschließende grundbuchliche Teilung statt. Das Gesamtgrundstück verbleibt im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Den einzelnen Eigentümern fällt hier ein Miteigentum nach Bruchteilen am Gesamtgrundstück zu, das im Grundbuch eingetragen wird.
Nähere Infos hierzu finden Sie auf unserer Internetseite unter der Überschrift Abgeschlossenheitsbescheinigung.

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