Umweltzone
Seit 31. Januar 2018 dürfen grundsätzlich nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Umweltzone der Stadt Limburg a. d. Lahn einfahren. Ziel ist die Verringerung des Schadstoffausstoß durch Kraftfahrzeuge und damit verbunden eine Reduzierung der Stickstoffdioxidkonzentration, um die Luftgrenzwerte von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter einzuhalten.
Rechtliche Grundlage der Umweltzone ist die 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Gebiet Mittel- und Nordhessen, der vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der Stadt Limburg a. d. Lahn aufgestellt worden ist. Der Luftreinhalteplan ist am 27.11.2017 im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlicht worden und ist damit an diesem Tag in Kraft getreten.
Wer ohne Plakette oder gültige Ausnahmegenehmigung in der Umweltzone kontrolliert wird, muss mit 80 Euro Bußgeld rechnen.
Wer darf ohne grüne Plakette in die Umweltzone?
Fahrzeuge, die von der Kennzeichnungspflicht generell ausgenommen sind (vergleiche Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) :
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Absatz 1 Nummer. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (Polizei, Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) in Anspruch genommen werden können,
- Oldtimer (gemäß § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
Fahrzeuge, die von Amts wegen von der Kennzeichnungspflicht befreit sind:
Gemäß einer Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Limburg-Weilburg vom 9. Januar 2018 werden neben der in Anhang 3 zur 35. BImSchV bereits aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:
- Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen oder mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung oder mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung;
- Fahrzeuge, mit den Personen fahren oder gefahren werden, die über den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen sowie
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Absatz 1a oder § 19 Absatz 6 der StVZO.
Wann gilt eine Fahrzeugersatzbeschaffung als nicht zumutbar?
Die Zumutbarkeit für eine Fahrzeug-Ersatzbeschaffung ist abhängig vom Einkommen des Fahrzeughalters. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann. Die Grenzeinkommen für die Zumutbarkeit einer Fahrzeugersatzbeschaffung richten sich bei Annahme eines pfändbaren Betrages von 100 Euro als Grenze nach der jeweils aktuellen Pfändungstabelle.
Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich nicht zumutbar ist und zu einer Existenzgefährdung führen würde.
Gründe für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, unter denen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden kann (vergleiche Punkt „Wann kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?“) kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme erteilt werden:
1. Private/gewerbliche Fahrtzwecke:
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
- Fahrten für soziale und pflegerischer Hilfsdienste,
- Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
- Quell und Zielfahrten von (Reise-) Bussen sowie
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
2. Öffentliche Fahrtzwecke:
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten sowie
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung von Produktionsbetrieben, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
3. Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe:
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben),
- Reisebusse, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt sowie
- Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.
Hierfür gibt es keine Ausnahmegenehmigung
Keine Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzone gibt es für Fahrten
- von Touristen,
- zu Einkaufs- oder Besuchszwecken,
- zum Transport von Kindern zur Kindertagesstätte, Schule oder Ähnlichem,
- zum Besuch von Abendschulen, Universität oder Ähnlichem,
- zur privaten Pflege von Angehörigen, die in der Umweltzone leben, sofern die allgemeinen Voraussetzungen nicht eingehalten werden,
- von Arbeitnehmern mit ungünstigen Arbeitszeiten, deren Arbeitsstelle nicht mehr als 400 Meter von der Umweltzone entfernt liegt (hier ist der Fußweg zumutbar).
Was kostet eine Ausnahmegenehmigung?
Die Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Höhe ist abhängig von der Laufzeit:
- Genehmigung mit einer Laufzeit bis zu 1 Monat : 20 Euro
- Genehmigung mit einer Laufzeit bis zu 6 Monaten : 50 Euro
- Genehmigung mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten: 100 Euro
Genehmigungen sind maximal ein Jahr gültig. Die Gebührensätze sind hessenweit einheitlich.
Für ablehnende Bescheide wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben. Bearbeitungszeit etwa zwei bis vier Wochen
Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
- Antrag mit ausführlicher Begründung, warum die Umweltzone befahren werden muss.
- Kopie des Fahrzeugscheines beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I.
- Aktuelle Herstellerbescheinigung (alternativ: Bescheinigung einer Technischen Prüfstelle – keine Werkstattbescheinigung !), dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
- Aktuelle Einkommensnachweise bzw. eine begründete Bescheinigung eines Steuerberaters bei Gewerbetreibenden, dass der Kauf eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Ihre Ausnahmegenehmigung läuft in Kürze ab?
Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, abgelaufene Ausnahmegenehmigungen zu erneuern. Hierfür sind neben einem schriftlichen Antrag eine aktuelle Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit (nicht älter als ein Jahr), ein Nachweis, dass die Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist (aktuelle Einkommensnachweise beziehungsweise eine aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters), sowie alle weiteren genannten Unterlagen beizufügen.
Wann kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?
Eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in die Umweltzone kann gewährt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen komplett erfüllt werden:
- Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 30. Juni 2015 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
- Eine technische Nachrüstung des Kraftahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist.
- Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
- Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann.
- Erfüllung eines bestimmten begründeten Fahrtzweckes.