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Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Nr. 99025002056000

Volltext

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes von nicht-gewinnorientierten Organisationen oder Initiativen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben.

Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Gaststättenbehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.

Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 11,00 EUR, höchstens 66,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.

Ob eine Organisation oder Initiative als nicht-gewinnorientiert einzustufen ist, richtet sich maßgeblich nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck. Der Hauptzweck muss auf einen nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation oder Initiative als gemeinnützig anerkannt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie auch nicht-gewinnorientiert ist. Bei Idealvereinen kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass sie nicht-gewinnorientiert sind.

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