Rampen gehören nicht an den Bordstein
Bordsteinrampen und vergleichbare Überfahrhilfen sind im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig. Darauf weist die Stadt Limburg hin. Immer wieder werden Bordsteinrampen ausgelegt oder angebracht, um die Fahrt auf das eigene Grundstück zu erleichtern, die Rampen gleichen den Höhenunterschied zur Fahrbahn aus.
Nach dem Hessischen Straßengesetz (§16 Abs.1) ist die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus jedoch eine Sondernutzung und bedarf grundsätzlich einer entsprechenden Erlaubnis. Dies gilt insbesondere dann, wenn der öffentliche Straßenraum durch eine aufgebrachte oder dauerhaft installierte Vorrichtung zusätzlich in Anspruch genommen oder verändert wird.
Bordsteinrampen, die auf der Fahrbahn oder im Bereich des Bordsteins angebracht werden, können den öffentlichen Verkehrsraum beeinträchtigen und zu Behinderungen oder Gefahren für andere Verkehrsteilnehmende führen. Die Bordsteinrampen beeinträchtigen die Entwässerung der Straße und können bei Starkregen zu Überschwemmungen führen. Gleichzeitig stellen die Borsteinrampen ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes (Räumen) dar. Eine eigenmächtige Nutzung oder Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher zu unterlassen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die eine Zufahrt zu ihrem Grundstück erleichtern möchten, werden gebeten, sich vor dem Anbringen einer entsprechenden Vorrichtung mit dem zuständigen Tiefbauamt der Stadt in Verbindung zu setzen. Erforderliche bauliche Maßnahmen, beispielsweise eine ordnungsgemäße Absenkung des Bordsteins, sind grundsätzlich mit dem zuständigen Tiefbauamt abzustimmen. Bauliche Veränderungen, sofern möglich, gehen zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer.