Übermittlungssperren
Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich und gilt unbefristet bis auf Widerruf.
Online-Formular Übermittlungssperren
Leistungsbeschreibung
Die Eintragung folgender Übermittlungssperren ist möglich:
- Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgemeinschaften
Melderechtlich ist vorgesehen, dass Religionsgemeinschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverbund leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige –also nicht das Kirchenmitglied selbst- kann jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich und die Eintragung gilt bis auf Widerruf.
- Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich und die Eintragung gilt bis auf Widerruf.
- Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen, im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich und die Eintragung gilt bis auf Widerruf.
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung von Übermittlungssperren ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG)