Erste Satzung zur Änderung der Satzung über eine Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet Blumenrod in Limburg (Innenstadt) - Nahwärmesatzung - vom 15. Juni 2026
Auf der Grundlage der § 5, 19,20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2006 Nr. 8) in Verbindung mit § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 28.Mai 2018 (GVBL 2018, 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg an der Lahn in ihrer Sitzung am 15. Juni 2026 folgende Erste Satzung zur Änderung über eine Nahwärmeversorgung im Neubaugebiet Blumenrod in Limburg (Innenstadt) - Nahwärmesatzung – beschlossen:
Artikel 1
§ 1 erhält folgende neue Fassung:
§ 1
Zweck und Gegenstand der Nahwärmeversorgung
(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zur rationellen Verwendung von Energie und der Volksgesundheit wird eine Nahwärmeversorgung mit Heißwassersystem als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn strebt an, Personen und Sachen im Stadtgebiet vor Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und negativen Einflüssen von klimaschädlichen Gasen zu schützen. Sie hält es deshalb für erforderlich, im Sinne des vorbeugenden Umweltschutzes zur Verwirklichung von Zielen des rationellen Umganges mit Energie ein Nahwärmenetz mit emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlagen zu errichten.
Mit dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang soll darüber hinaus der Klima- und Ressourcenschutz gefördert werden. Eine hohe Anschlussdichte im Wärmenetzgebiet soll die geplante Transformation des Wärmenetzes ermöglichen, Investitionen sichern und damit die Dekarbonisierung des Wärmenetzes sicherstellen.
Zu diesem Zweck bedient sich die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn der Energieversorgung Limburg GmbH (EVL).
(2) Der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmeerzeugung in dem von der EVL betriebenen Wärmenetz wird sukzessive im Rahmen der Transformation des Wärmenetzes Blumenrod gesteigert. Art und Umfang der Nahwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die EVL, soweit durch die Maßnahmen die Erreichung der in Abs. 1 dargestellten Ziele nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gegenstand der Nahwärmeversorgung ist die Lieferung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen, zur Bereitstellung von Warmwasser, zur Erzeugung elektrischer Energie sowie allen sonstigen geeigneten Verwendungszwecken.
§ 4 Absätze (2) und (3) erhalten folgende neue Fassungen sowie Aufteilung auf vier Absätze:
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Auf den Grundstücken, die an das öffentliche Nahwärmenetz angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Raumwärme und Warmwasser ausschließlich aus dem Nahwärmenetz zu decken (Benutzungszwang).
(3) Die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergebenden Pflichten gelten entsprechend für dinglich (z.B. Erbbauberechtigte oder Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs oder Wohnrechts) und obligatorisch (z.B. Mieter oder Pächter) Nutzungsberechtigte, soweit diese gegenüber dem jeweiligen Eigentümer zur Vornahme der jeweiligen Maßnahmen befugt sind.
(4) Steht ein Grundstück im Eigentum mehrerer Personen oder steht ein Nutzungsrecht mehreren Personen zu, treffen die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten die Gesamtheit der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für jedes Gebäude auf einem Grundstück.
(5) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken sind außer der als öffentliche Einrichtung betriebenen Nahwärmeversorgung weitere Feuerungsanlagen zur Beheizung oder zur zentralen Warmwasserbereitung zum Betrieb mit Kohle, Öl, Gas oder anderen festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln können, sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Wärmebereitstellungsanlagen einschließlich Wärmepumpen unzulässig. Dies gilt nicht für eventuelle zusätzliche Kaminfeuerstellen sowie Kachel- und Pelletöfen in den Wohngebäuden, sofern diese nicht der alleinigen Beheizung der Gebäude dienen, nur gelegentlich benutzt und mit naturbelassenem stückigem Holz oder Holzpellets befeuert werden.
§ 5 erhält folgende neue Fassung:
§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zu einem Anschluss an das öffentliche Nahwärmenetz und zu dessen Benutzung nach § 4 dieser Satzung kann auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Absätze vollständig oder teilweise befreit werden.
(2) Befreiungen von dem Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 sind für Gebäude und Gebäudegruppen möglich, deren Heizenergiekennwert 15 Kilowattstunden (kurz: kWh) pro Quadratmeter und Jahr liegt (Passivhaus). Die Berechnung, ob ein Passivhaus vorliegt oder nicht, erfolgt nach dem Verfahren „Passivhaus Projektierungs-Paket“ (PHPP) in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Eine Befreiung kann bei einer durch den Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall vorliegenden offenbar nicht beabsichtigenden Härte erteilt werden, wenn
a) dem Betreiber des Netzes oder dem Anschlusspflichtigen wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus atypischen technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Anschluss nicht zumutbar ist und
b) der Zweck der Satzung nicht beeinträchtigt und die flächendeckende Gebietsversorgung nicht gefährdet wird und
c) das Gemeinwohl angemessen berücksichtigt wird und
d) nachweislich durch die einzusetzende Wärmebereitstellungsanlage im Zeitpunkt der Antragstellung im Vergleich zu der nach dieser Satzung gelieferten Nahwärme gleiche oder niedrigere jährliche Treibhausgasemissionen, Luftverunreinigungen und Primärenergieeffekte verursacht werden, wobei bei der Beurteilung der ökologischen Auswirkungen auch auf die Art der eingesetzten Energie und nicht allein auf die jeweilige Individuallösung abzustellen ist, sondern die Auswirkungen für das gesamte durch die Nahwärme versorgte Gebiet in den Blick zu nehmen sind.
Unzumutbar im Sinne des Abs. 3 S. 1 lit. a) ist ein Anschluss für Anschlussnehmer insbesondere, wenn er mit einem unvertretbar hohen, ggf. sogar existenzgefährdenden Aufwand verbunden ist.
Der Zweck der Satzung und die flächendeckende Gebietsversorgung werden bereits dann beeinträchtigt bzw. gefährdet, wenn mit weiteren, vergleichbaren zukünftigen Befreiungsanträgen gerechnet werden muss.
(4) Befreiung wird nur auf Antrag erteilt, der an die Kreisstadt Limburg a.d. Lahn zu richten und zu begründen ist.
(5) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. Sie kann außerdem unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(6) Von dem Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind:
- Anlagen zur solaren Warmwasserversorgung, soweit diese lediglich der Warmwasserversorgung und nicht der Raumheizung bzw. Beheizung des Gebäudes im Übrigen dienen sowie
- Kaminfeuerstellen sowie Kachel- und Pelletöfen in Wohngebäuden, sofern diese nicht der alleinigen Beheizung des Gebäudes dienen, nur gelegentlich benutzt werden und mit naturbelassenem stückigem Holz oder Holzpellets befeuert werden
§ 6 Absatz (1) erhält folgende neue Fassung:
§ 6
Anschluss und Benutzung
(1) Der Anschluss und die Benutzung der Nahwärmeversorgung erfolgen auf Grund privatrechtlicher Verträge der Grundstückseigentümer mit der EVL nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (AVBFernwärmeV, BGBl. I, S. 742), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13.Juli, 2022 (BGBl. I S. 1134) und der ergänzenden Bestimmungen der EVL zu der AVBFernwärmeV für die Nahwärmeversorung Blumenrod gültig ab 1. Januar 2001.
Die Regelungen der AVBFernwärmeV finden bei der Vertragsgestaltung nur soweit und mit der Maßgabe Anwendung, dass dadurch der nach Kommunalrecht zulässige Anschluss- und Benutzungszwang nicht ausgehöhlt wird oder praktisch leerläuft.
§ 7 erhält folgende neue Fassung:
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 23 HBO handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 5 die dort genannten Brennstoffe zum Betrieb von dezentralen Feuerstätten zur Beheizung und Warmwasserbereitung verwendet,
- entgegen § 4 Abs. 5 elektrische Energie zur Beheizung und Warmwasserbereitung in stationären Systemen benutzt. Von der Ordnungswidrigkeit ausgenommen sind die in § 5 Abs. 6 aufgeführten Ausnahmen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 86 Abs. 3 HBO mit einem Bußgeld bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Limburg a. d. Lahn, 08. Juli 2026
DER MAGISTRAT
der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
gez.
( Michael Stanke )
- Stadtrat