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Datum: 29.09.2026

Elfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

vom 21. September 2026

Aufgrund der §§ 6 und 51 Ziffer 6 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr.8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn in ihrer Sitzung am 21. September 2026 folgende Elfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn beschlossen:

Artikel 1

§ 6 wird in folgender Fassung neu hinzugefügt:

§ 6

Digitale Sitzungsteilnahme

(1) Mitglieder des Magistrats, des Ausländerbeirats, des Kinder- und Jugendparlaments und der übrigen Beiräte der Stadtverordnetenversammlung können im Sinne des § 52a HGO auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den jeweiligen Sitzungen teilnehmen. Eine solche digitale Teilnahme an Sitzungen anderer Gremien ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Zugeschaltete Mitglieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 53 Abs.1 Satz 1 HGO.

(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55 HGO, Beschlussfassungen nach § 39a Abs. 3 Satz 2 HGO, § 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3, § 76a und in der konstituierenden Sitzung.

(3) Die Durchführung von Sitzungen per Bild-Ton-Übertragung ist nur in städtischen Räumlichkeiten möglich, in denen die erforderliche technische Ausstattung bereits installiert ist. Eine Ausstattung weiterer Räume im Einzelfall sowie der Transport und Aufbau technischer Geräte für einzelne Sitzungen sind ausgeschlossen.

(4) Die Einladung zu Sitzungen mit Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung erfolgt digital unter Angabe der erforderlichen Zugangsdaten. Die Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung erfolgt über das von der Verwaltung bereitgestellte Videokonferenzsystem.

(5) Die zugeschalteten Mitglieder haben sicherzustellen, dass ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann und dass die Bild-Ton-Übertragung durchgängig besteht. Bei erheblichen technischen Störungen gilt die Teilnahme als unterbrochen.

(6) Die Grundsätze der Öffentlichkeit von Sitzungen gemäß § 52 HGO bleiben unberührt und sind am Sitzungsort zu gewährleisten. Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Teilnehmenden sind unzulässig. Bei Bild-Ton-Übertragungen in nicht öffentlichen Sitzungen, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können und somit die Vertraulichkeit sichergestellt wird (§ 52a Abs. 2 Satz 3 HGO).

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Limburg a. d. Lahn, 24. September 2026

DER MAGISTRAT

der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

gez.

Dr. Marius Hahn

(Bürgermeister)

Partner