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Datum: 07.07.2026

Bebauungsplan "Auf der Heide, 1. Änderung", Stadtteil Dietkirchen - Rechtskraft

  • Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn hat in der Sitzung am 15.06.2026 den Bebauungsplan „Auf der Heide, 1. Änderung“, Stadtteil Dietkirchen, als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden beim Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, im Stadthaus, Stadtentwicklungsamt, Über der Lahn 1 in 65549 Limburg während der Servicezeiten

Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan sowie die weiteren Planunterlagen auf der Homepage der Stadt Limburg (www.limburg.de) unter der Rubrik → Bauen und Wirtschaft → Bauleitplanung → Bebauungspläne → Dietkirchen → Bebauungsplan „Auf der Heide, 1. Änderung“, eingesehen werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes oder seiner Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Entschädigungsberechtigte können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 BauGB) beantragt wird.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Auf der Heide 1. Änderung“ schriftlich gegenüber der Gemeinde (Kreisstadt Limburg a. d. Lahn) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Limburg, den 07.07.2026

              Der Magistrat

der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

            (Michael Stanke)

                 1. Stadtrat


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