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Datum: 01.07.2026

Allgemeinverfügung zur Freigabe eines Verkaufssonntages gemäß§ 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) aus Anlass der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“

Auf Grundlage des § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33) sowie des § 41 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl.I S.18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81) ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten von Verkaufsstellen im Innenstadtbereich der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn aus Anlass der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ am Sonntag, 18. Oktober 2026 freigegeben.

 

      Der freigegebene Innenstadtbereich wird wie folgt umgrenzt:

  • Lahn (Teilstück zwischen Lichfieldbrücke und Am Huttig)
  • Schiede (Teilstück zwischen Lichfieldbrücke und Kreuzung Diezer Straße / Schiede)
  • Diezer Straße (Teilstück zwischen Kreuzung Diezer Straße / Schiede und Kreisverkehrsplatz Diezer Straße / Tilemannstraße / Schaumburger Straße)
  • Joseph-Schneider-Straße
  • Bahnlinie zwischen Joseph-Schneider-Straße und Eschhöfer Weg
  • Eschhöfer Weg zwischen Bahnlinie und Einmündung Am Huttig
  • Am Huttig

Die Offenhaltung beschränkt sich auf den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Begründung:

Zu 1.:

Nach § 6 Abs. 1 HLöG sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn-  oder Feiertagen freizugeben.

Im Falle einer Freigabe ist der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, anzugeben. Er darf sechs zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 20.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Als „besondere örtliche Ereignisse“ können z. B. große sportliche, kulturelle und andere Veranstaltungen die Freigabe der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen auf Grundlage des § 6 Abs. 1 HLöG rechtfertigen.

Aus dem grundrechtlichen Schutzauftrag an den Gesetzgeber hinsichtlich der Sonn- und Feiertage folgt das mit dieser Regelung des HLöG ausgedrückte Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, nur in begrenzter Zahl und auch nicht aus beliebigem Anlass möglich sind.

In diesem Sinne bestehen entsprechende Anforderungen an Anlassereignisse i. S. des § 6 Abs. 1 HLöG. Grundsätzlich muss die öffentliche Wirkung des jeweiligen Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HLöG ist dies insbesondere der Fall, wenn

  1. die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht
    und
  2. erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Diese Regelvermutung hat der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Evaluierung des HLöG im parlamentarischen Verfahren aufgenommen. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Bestrebungen auf verschiedenen (auch politischen) Ebenen, den Anlassbezug ganz aufzuheben, hat man sich dahingehend geeinigt, diesen zwar letztlich weiter beizubehalten, gleichzeitig aber für die Kommunen eine einfachere und klarere Handhabbarkeit der damit einhergehenden Anforderungen zu verbinden. Siehe hierzu auch die Drucksachen des Hessischen Landtages 20/1602 und 20/1613

Am Sonntag, 18. Oktober 2026, ist in der Limburger Innen- und Altstadt die Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ auf folgenden Flächen geplant:

  • Neumarkt
  • Kornmarkt
  • Plötze
  • Europaplatz
  • Bahnhofsplatz (Kiss-und-Ride-Parkplätze)
  • Bereich „WerkStadt“ (ehemals Posthof), Passage/Mall im Innenbereich und Teilbereiche der Außenflächen

Damit erstreckt sich die Veranstaltung auf alle im Bereich der Innen- und Altstadt verfügbaren geeigneten Plätze sowie auf den Bereich „WerkStadt“.

Die Veranstaltungskonzeption „Tag der Landwirtschaft“ hat für Limburg eine lange und bis in die 1990er Jahre währende außerordentlich erfolgreiche Tradition. Es handelte sich dabei neben dem Oktoberfest um die größte und publikumswirksamste Veranstaltung in der Innenstadt von Limburg mit deutlich überregionalem Charakter, sowohl hinsichtlich der Beschicker und Aussteller als auch der Besucher.

Seit dem Jahre 2016 ist diese Veranstaltungstradition für die Stadt Limburg wiederbelebt, wobei in den Jahren 2016 und 2017 die Veranstaltung zunächst auf den Bereich der „WerkStadt“ beschränkt war.

In beiden Jahren ist aus Anlass dieser Veranstaltung die Freigabe eines Verkaufssonntages auf Grundlage des § 6 Abs. 1 HLöG, begrenzt auf den Bereich der „WerkStadt“, erfolgt.

Der Veranstaltungsverlauf der beiden Veranstaltungen der Jahre 2016 und 2017 hat die Besucherprognose mehr als bestätigt.

Nach den beiden außerordentlich erfolgreichen Veranstaltungen des „Tag der Landwirtschaft“ mit örtlicher Beschränkung auf den Bereich der „WerkStadt“ ist die Veranstaltung seit dem Jahr 2018 entsprechend der früheren Bedeutung wieder auf den Bereich der gesamten Innen- und Altstadt ausgeweitet.

In den Jahren 2018, 2019, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 ist aus Anlass der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ jeweils die Freigabe eines Verkaufssonntages nach § 6 Abs. 1 HLÖG für den Innenstadtbereich erfolgt. Die in diesem Zusammenhang prognostizierte Besucherresonanz wurde voll und ganz bestätigt.

Eine weitere derartige Veranstaltung wird selbst im weiteren Umkreis nicht durchgeführt. Dieser Veranstaltung kommt daher eine über den Bereich des Landkreises Limburg-Weilburg hinausgehende Alleinstellung zu. Dies entspricht auch der Bedeutung der Kreisstadt Limburg als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums.

Gegenstand der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ ist die Präsentation von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Nutztieren und Maschinen sowie die Information hierüber. Dabei ist der Begriff der Landwirtschaft umfassend im Sinne der Urproduktion zu verstehen, so dass auch die Bereiche der Forstwirtschaft sowie der Fischerei thematisch mit umfasst sind.

Angebote zur Verkostung, die Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Produkte, thematisch passende Bewirtungen und Kinderangebote komplettieren das Veranstaltungsangebot. Die Veranstaltung richtet sich an alle Altersgruppen und ist gezielt familienfreundlich konzipiert.

Die Prognose bezüglich des auch in diesem Jahr zu erwartenden beträchtlichen Besucherstroms basiert auf den Erfahrungen der zurückliegenden Veranstaltungen. Auch wenn eine tatsächliche Zählung der Besucher kaum realisierbar erscheint, da es sich um einen in alle Richtungen offenen Veranstaltungsbereich handelt, stützen die offensichtlichen Eindrücke aus den vergangenen Jahren die Prognose eines erheblichen Besucherstroms.

Unabhängig von dem Besucheraufkommen verleiht die Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ dem Veranstaltungstag deutlich das nach außen wirkende Gepräge. Dies gilt allein schon angesichts der optisch sehr hervorstechenden und dominanten Präsentation der weit gefächerten Angebotspalette bis hin zu Landmaschinen- und Nutztierausstellungen im Innen- und Altstadtbereich.

Die durch die Freigabe bewirkte Möglichkeit der begleitenden Offenhaltung der Verkaufsstellen entfaltet dahingegen keinerlei zusätzliche öffentliche Wahrnehmbarkeit und stellt sich bereits von daher als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung dar.

Die Freigabe der Ladenöffnung aus Anlass der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ am Sonntag, 18. Oktober 2026 ist mit dem gebotenen Schutz der Sonntage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vereinbar und entspricht den zeitlichen Beschränkungen (Dauer und Uhrzeit) des § 6 Abs. 1 HLöG bei ausdrücklicher Beachtung der örtlichen Gottesdienstzeiten.

Der Veranstaltungstermin als solcher unterliegt nicht dem generellen Freigabeverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HLöG.

Insbesondere ist sichergestellt, dass es sich bei der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ um eine von der gleichzeitigen Ladenöffnung völlig unabhängige Veranstaltung handelt, die in der Gesamtkonstellation des Veranstaltungstages deutlich als „Hauptsache“ im Vordergrund steht, während die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen im Vergleich dazu lediglich als „Nebeneffekt“ in Erscheinung tritt.

Allein die Tatsache, dass die Durchführung der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ hinsichtlich des konkreten Angebotes bei einem Großteil der Veranstaltungsteilnehmer mit erheblichem Aufwand vor Ort und entsprechenden vorbereitenden und organisatorischen Maßnahmen verbunden ist, bietet Gewähr für die Eigenständigkeit und die sichere Durchführung der Veranstaltung.

Dies gilt neben der Ausstellung der landwirtschaftlichen Großgeräte und Maschinen insbesondere auch für die Präsentation der verschiedenen Nutztiere.

Dieser Aufwand setzt eine entsprechende Planungssicherheit bei den Veranstaltungsteilnehmern und von daher insbesondere das verlässliche Stattfinden der Veranstaltung voraus.

Nicht zuletzt wird die Einstufung der Freigabe der Ladenöffnung als „Nebeneffekt“ auch durch die vorgenommene zeitliche Beschränkung gestützt. Während die Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattfindet, gilt die Freigabe der Ladenöffnung lediglich für den anteiligen Zeitraum von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die nach § 6 Abs. 1 HLöG mögliche Dauer der Freigabe von sechs Stunden wird damit um eine Stunde unterschritten.

Die räumliche Begrenzung der Freigabe orientiert sich am direkten Einflussbereich der Veranstaltung. Daher sind über die unmittelbaren Ausstellungsflächen hinaus, die direkt angrenzenden Bereiche sowie auch die von den Besucherströmen tangierten Bereiche zwischen den jeweiligen Veranstaltungsschwerpunkten mit umfasst.

Die getroffene Freigabeentscheidung aus Anlass der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ entspricht der oben beschriebenen zurückliegenden Praxis. Eine Veranlassung dafür, von dieser Praxis abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht, wie oben dargelegt, kein Zweifel daran, dass es sich bei der Veranstaltung „Tag der Landwirtschaft“ um einen tragfähigen Anlass i. S. des § 6 Abs. 1 HLöG handelt.

Die Freigabeentscheidung ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 HLöG einschließlich ihrer Begründung spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Verkaufsstellenöffnung öffentlich bekannt zu machen (§ 41 Abs. 3 HVwVfG).

Diese Frist wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gewahrt.

Zu 2.:

Gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) kann der auf die öffentliche Bekanntmachung folgende Tag als Termin der Bekanntgabe bestimmt werden. Dies ist im allgemeinen Interesse der raschen Erlangung von Rechtssicherheit im vorliegenden Fall erfolgt.

Darüber hinaus besteht für die Dauer eines Monats ab Bekanntgabe die Möglichkeit, die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung während der Öffnungszeiten im Ordnungsamt einzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, Bahnhofsplatz 2, 65549 Limburg a. d. Lahn schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Nach § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

Limburg a. d. Lahn, 01.07.2026

DER MAGISTRAT

der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

gez.

( Michael Stanke )

1. Stadtrat

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