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Datum: 04.08.2026

Öffentlicher Hinweis über die Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Im Bundesmeldegesetz (BMG) wird bestimmt, dass jeder über eine von ihm bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftliche Auskunft erhalten kann. Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift erstrecken (§ 44 Abs. 1 BMG - einfache Auskunft). Wird die Anfrage im Einzelfall besonders begründet, kann auch eine erweiterte Auskunft (z. B. Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit usw.) erteilt werden (§ 45 BMG).

Sie haben die Möglichkeit, im Melderegister Übermittlungssperren eintragen zu lassen.

Übermittlungssperren

Die Eintragung folgender Übermittlungssperren ist möglich:

Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)

Übermittlungssperre an Parteien und Wählergruppen (nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

Die Eintragung einer Übermittlungssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich und gilt bis auf Widerruf.

Ausführliche Informationen über die Eintragung der einzelnen Sperren erhalten Sie bei den Mitarbeitern des Bürgerbüros per E-Mail buergerbuero@stadt.limburg.de oder telefonisch 06431 203-123. Das Antragsformular finden Sie auf unserer Homepage www.limburg.de

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