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Plakatieren

Leistungsbeschreibung

Nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn (GVO) ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln, etc.) anzubringen oder anbringen zu lassen.

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der GVO kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Alle Personen, die für die Plakatierung verantwortlich sind, sollten auf diese Verordnung hingewiesen werden.

Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die beiden Werbetafeln in der Unterführung in der Frankfurter Straße (Fußgängerzone) und die Tafel in der Westerwaldstraße unter der neuen Lahnbrücke (Lichfieldbrücke).

Außerdem besteht die Möglichkeit, Werbeanlagen auf Privatgrund- und boden aufzustellen. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 m² bzw. solche, die für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung werben, sind gemäß der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung baugenehmigungsfrei.

Für Plakate die an privaten Stellen angebracht werden sollen, ist neben der Rücksprache mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, zu beachten, dass für den fließenden Verkehr keine Sichtbeeinträchtigungen bestehen.

Weiterhin besteht in der Kernstadt und in den Stadtteilen die Möglichkeit, Großflächen und Litfaßsäulen zu Werbezwecken anzumieten.





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