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Spielhallenerlaubnis

Nr. 99050028005000

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
 

Erforderliche Unterlagen

o    Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
o    Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
o    Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
o    Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
o    Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
o    Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
o    Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
o    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
o    Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
o    Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
o    Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
 

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