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Fischereischein

Nr. 99042001012000

Leistungsbeschreibung

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

Wer kann einen Fischereischein beantragen?

Voraussetzungen für Fischereischein

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • bestandene Fischereiprüfung nach § 26 HFischG
  • keine Versagungsgründe nach § 27 HFischG


Voraussetzungen für Jugendfischereischein

  • Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren
  • der Fischfang darf nur unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein ausgeübt werden


Voraussetzungen für Sonderfischereischein

  • wer aus gesundheitlichen Gründen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand die Fischereiprüfung ablegen kann
  • der Fischfang darf nur in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein ausgeübt werden


Voraussetzungen für Ausländerfischereischein

  • Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben oder dem Diplomatischen Corps angehören
  • Nachweis über einen ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung

oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer

oder

 Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer

oder

Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde

oder

Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei

oder

Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann

oder

bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)

  • Passbild

Welche Gebühren fallen an?

Fischereischein und Sonderfischereischein

  • 1 Jahr 17,50 €
  • 5 Jahre 45,00 €
  • 10 Jahre 86,00 €


Jugendfischereischein

  • 1 Jahr 7,50 €
  • 5 Jahre 23,00 €


Ausländerfischerschein

  • 3 Monate 12,50 €

Rechtsgrundlage

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