Sprungziele
Inhalt

Anliegen von A bis Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen

Nr. 99042001012000

Volltext

Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
 

Wer kann einen Fischereischein beantragen?

Voraussetzungen für Fischereischein

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • bestandene Fischereiprüfung nach § 26 HFischG
  • keine Versagungsgründe nach § 27 HFischG


Voraussetzungen für Jugendfischereischein

  • Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren
  • der Fischfang darf nur unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein ausgeübt werden


Voraussetzungen für Sonderfischereischein

  • wer aus gesundheitlichen Gründen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand die Fischereiprüfung ablegen kann
  • der Fischfang darf nur in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein ausgeübt werden


Voraussetzungen für Ausländerfischereischein

  • Personen, die keinen Wohnsitz im Inland haben oder dem Diplomatischen Corps angehören
  • Nachweis über einen ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins

Ansprechpunkt

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles Lichtbild
     

Welche Gebühren fallen an?

Fischereischein und Sonderfischereischein

  • 1 Jahr 17,50 €
  • 5 Jahre 45,00 €
  • 10 Jahre 86,00 €


Jugendfischereischein

  • 1 Jahr 7,50 €
  • 5 Jahre 23,00 €


Ausländerfischerschein

  • 3 Monate 12,50 €

Rechtsgrundlage(n)

Partner