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Gewerbesteuer

Nr. 99102010000000

Volltext

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.

Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.

Ansprechpunkt

Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter der Webseite zur "ELSTER".

Gewerbesteuer

Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz (z. B. in der Kreisstadt Limburg ab 2014: 370 %) multipliziert. Hieraus ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuerfestsetzung für das entsprechende Jahr.

In den Gewerbesteuerbescheiden sind neben den Steuerfestsetzungen für die einzelnen Erhebungszeiträume i.d.R. auch Vorauszahlungen festgesetzt. Diese Vorauszahlungs-Festsetzungen behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich eine Änderung durch den Erlass eines neuen Steuerbescheides ergibt. Insofern sind die Steuerbescheide als sog. “Dauerbescheide“ anzusehen.

Widerspruchsrecht:
Gegen die Gewerbesteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.


Rechtliche Grundlagen:
• Gewerbesteuergesetz (GewStG)
• Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
• Gewerbesteuerrichtlinien
• Abgabenordnung (AO)
• Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)


Ihr Ansprechpartner im Festsetzungsverfahren bei der Steuerabteilung:

 

Daniela Zeiler

Abteilungsleiterin Steuerabteilung

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn


Hinweis: Ansprechpartner für Erläuterungen zu den Bemessungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbetrag) ist das jeweilige Betriebsfinanzamt, das den entsprechenden Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) erlassen hat.

Ihre Ansprechpartnerinnen: Stadtkasse (Erhebungsverfahren)
z.B bei: Zahlungen, Erstattungen, Abbuchungen, Mahnungen, Kontoauszügen u.ä.

Sybille Stenger

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

 

Torsten Huth

Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn

 

 

Entwicklung der Steuer- und Gebührensätze der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Entwicklung der Steuer- und Gebührensätze der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn


Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Niederschlagswasser
Abwassergebühren


in %-Punktein %-Punktein %-Punkte
in €/Jahr pro m²

in € pro m³


 -Betriebe der Land- und Forstwirtschaft-
-bebaute und unbebaute Grundstücke-

versiegelter Fläche


2000
230
290
350
-
2,94
2001

230

290
350
- 2,94 
2002

230

290
350
- 2,94
2003

230

290
350
- 3,07
2004

280

370
385
- 3,07
2005

280

370
385
- 3,07
2006

280

350
365
- 3,07
2007

280

350
365
- 3,07
2008

230

290
350
0,61  2,02
2009

230

290
350
0,61 2,02
2010

230

290
350
0,61 2,02
2011

230

290
350
0,61 2,02
2012

230

290
350
0,61 2,02
2013
230
290
350
0,61 2,02
2014
255
340
370
0,61 2,02
2015
255
340
370
0,61 2,02
2016
332
365
370
0,61 2,02
2017

332

365
370
0,61 2,02
2018

332

365
370
0,61 2,02
2019

332

365
370
0,61 2,02
2020

332

365
370
0,61 2,02
2021

332

365
370 0,61 2,02
2022

332

365
370
0,61 2,02


2023
332
365
370
0,61
2,02

2024
332
365
370
0,61
2,02

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