Gemäß der Spielapparatesteuersatzung bemisst sich die Spielapparatesteuer grundsätzlich nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen).
Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat
- für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
20 v. H. der Bruttokasse, - für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:
15 v. H. der Bruttokasse, - für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen:
6 v. H. der Bruttokasse, höchstens 55,--€ - für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten:
5 v. H. der Bruttokasse, höchstens 30,--€ - für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:
30 v. H. der Bruttokasse, höchstens 350,--€.
Die Bruttokasse ist durch manipulationssichere Zählwerkausdrucke nachzuweisen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Zulassungsnummer der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Diese Zählwerkausdrucke sind je angefangenen Kalendermonat und für jeden weiteren Kalendermonat und Apparat gesondert vorzulegen.
Abweichend hierzu kann für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Besteuerung nach den vorgenannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, beantragt werden.