Befahren der Einbahnstraßen in Gegenrichtung durch Radfahrer
Das Befahren von Einbahnstraßen in Gegenrichtung ist nur gestattet, wenn an der Beschilderung der Einbahnstraßen ein Zusatzeichen angebracht ist. „Radfahrer in beide Richtungen“ oder „Radfahrer frei“. An Kreuzungen oder Einmündungen gilt Rechts-vor-Links. Dadurch sollen direkte Verbindungen für den Radfahrer geschaffen und Wege verkürzt werden.