Bedarfs- und Entwicklungsplan der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), haben die Gemeinden in Abstimmung mit den Landkreisen einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen. Diese muss mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung ausgestattet und unterhalten werden.