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Kennzeichnung der Aufteilungspläne

  • Die Räume jeder einzelnen Wohnung (Wohnungseigentum) kennzeichnen Sie bitte mit einer arabischen Ziffer und einer Farbe. Sie können die einzelnen Wohnungen im Aufteilungsplan entweder unterschiedlich farbig umranden oder farbig ausfüllen. Die Farbe "Grün" ist der Bauaufsichtsbehörde für Grüneintragungen vorbehalten; daher diese Farbe bei der Beschriftung bitte nicht verwenden!

  • In jeden Raum ist die entsprechende Zweckbestimmung einzutragen (z. B. Wohnen, Essen, Schlafen, Küche, Bad etc.). Die Bezeichnung "Zimmer" ist nicht ausreichend.

  • Die jeder Wohnung zugeordneten Keller-/Abstellräume erhalten die entsprechend gleiche arabische Ziffer und Farbe.
    (Gemäß § 43 (4) der Hessischen Bauordnung (HBO) sind in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.)

  • Räume, die nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblicher oder geschäftlicher Art dienen (Teileigentum), sind ebenfalls zu beziffern und unterschiedlich farbig zu umranden oder auszufüllen.

  • Die jeder Wohn-/Nutzungseinheit zugeordneten Stellplätze/Garagen erhalten ebenfalls die entsprechende Ziffer und Farbe. (Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Kreisstadt Limburg an der Lahn in der derzeit gültigen Fassung.)

  • Das Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Hausanschlussraum, Heizungskeller, Trockenraum, Waschküche, Flur, Treppenhaus, Außentreppe, Aufzug et cetera) beschriften Sie bitte mit „GE“ und lassen es Weiß.

  • Schnitte und Ansichtszeichnungen werden weder nummeriert oder beschriftet noch farbig gekennzeichnet!

  • Teile des Hauses, an denen ein Sondernutzungsrecht erworben werden soll, kennzeichnen Sie bitte schraffiert und bezeichnen diese mit „SNR“.

  • Alle Pläne sind vom Antragsteller zu unterschreiben!

  • Zur besseren Übersicht fassen Sie bitte sämtliche Kennzeichnungen in einer „Legende“ zusammen.

Sie sind als Antragsteller für die Richtigkeit der Antragsunterlagen verantwortlich. Eine Überprüfung der Aufteilungspläne mit den örtlichen Gegebenheiten erfolgt seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht. Es wird vorausgesetzt, dass die vorgelegten Aufteilungspläne mit dem tatsächlich, baurechtlich genehmigten Zustand übereinstimmen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung ein illegaler, baurechtlich ungenehmigter Zustand nicht legalisiert wird. Sollten inzwischen bauliche Veränderungen vorgenommen worden sein oder sollte die Bauausführung von den genehmigten Plänen abweichen, muss seitens der Bauaufsicht geprüft werden, ob hierfür ein Bauantrag eingereicht werden muss.

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