Stellplätze
Grundsätzlich sind nur abgeschlossene Räume sondereigentumsfähig. Hierzu gehören beispielsweise die Garagenstellplätze.
Carports und ebenerdige Stellplätze hingegen gelten nicht als abgeschlossen, sind also nicht sondereigentumsfähig. Hieran können nur Sondernutzungsrechte erworben werden.
Im Falle von Tiefgaragenstellplätzen ist festgelegt, dass diese als abgeschlossen gelten, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Dauerhafte Markierungen sind zum Beispiel
- Wände aus Stein oder Metall,
- fest verankerte Geländer,
- fest verankerte Begrenzungsschwellen oder Markierungssteine,
- in den Boden eingelassene Markierungsnägel.
Eine Farbmarkierung, die Beschriftung des Bodens oder der Rückwand mit Namen oder Kennzeichen ist nicht ausreichend.
An einer Doppelstockgarage (mit Hebeeinrichtung) beziehungsweise an Doppelstockstellplätzen kann Sondereigentum hinsichtlich des ganzen Garagenraumes gebildet werden. Die einzelnen Stellplätze sind auf Grund der fehlenden Raumeigenschaft nicht sondereigentumsfähig.
Hinweis:
Wir weisen an dieser Stelle nochmal ausdrücklich darauf hin, dass sich die Anzahl der erforderlichen Stellplätze nach der Stellplatzsatzung der Kreisstadt Limburg an der Lahn in der derzeit gültigen Fassung richtet!