Gründe für den Erhalt einer Ausnahmegenehmigung
Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, unter denen eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden kann (vergleiche Punkt „Wann kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?“) kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahme erteilt werden:
1. Private/gewerbliche Fahrtzwecke:
- Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
- Fahrten für soziale und pflegerischer Hilfsdienste,
- Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen,
- Quell und Zielfahrten von (Reise-) Bussen sowie
- Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.
2. Öffentliche Fahrtzwecke:
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten sowie
- Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung von Produktionsbetrieben, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
3. Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe:
- Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
- Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben),
- Reisebusse, soweit durch eine technische Umrüstung die Garantie des Herstellers für die Motorlaufleistung erlischt sowie
- Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.