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Wann kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden?

Eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zur Einfahrt in die Umweltzone kann gewährt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen komplett erfüllt werden:

  • Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 30. Juni 2015 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
  • Eine technische Nachrüstung des Kraftahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, technisch nicht möglich ist.
  • Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
  • Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Nichtzumutbarkeit werden die Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung  angewendet, die anerkannte Einkommensgrenzen darstellen, mit denen ein Lebensunterhalt für eine Person nebst unterhaltspflichtigen Personen (inklusive Miete und allen anderen Kosten) bestritten werden kann.
  • Erfüllung eines bestimmten begründeten Fahrtzweckes.

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