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Wer darf ohne grüne Plakette in die Umweltzone?

Fahrzeuge, die von der Kennzeichnungspflicht generell ausgenommen sind (vergleiche Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) :

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Absatz 1 Nummer. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (Polizei, Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr) in Anspruch genommen werden können,
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen

Fahrzeuge, die von Amts wegen von der Kennzeichnungspflicht befreit sind:

Gemäß einer Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Limburg-Weilburg vom 9. Januar 2018 werden neben der in Anhang 3 zur 35. BImSchV bereits aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

  • Fahrzeuge bei Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit einem Kurzzeitkennzeichen oder mit roten Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung oder mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung;
  • Fahrzeuge, mit den Personen fahren oder gefahren werden, die über den orangenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO verfügen und diesen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auslegen sowie
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Absatz 1a oder § 19 Absatz 6 der StVZO.

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