Hilfen der Stadt Limburg für Gewerbetreibende
Gewerbesteuer
Um die Liquidität von Unternehmen und die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten, werden auf Antrag (zu beachten: Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach der Festsetzung möglich) derzeit Stundungen zunächst für die Dauer von drei Monaten gewährt. Sinnvoll ist es bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlungen) zu machen.
Unspezifischen Stundungsanträgen, zum Beispiel ohne Benennung von Ansprüchen, die gestundet werden sollen, oder für künftige Steueransprüche kann nicht entsprochen werden.
Ein formloser Antrag ist einzureichen bei der:
Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen müssen beim Finanzamt beantragt werden
Bei den Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020 handelt es sich um Steuervorauszahlungen, bei deren Festsetzung für das Jahr 2020 zunächst nicht angenommen werden konnte, dass aufgrund der Corona-Krise und damit zusammenhängende sinkende Umsätze und geringere Gewinne entstehen werden.
Nach § 19 Absatz 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kann bei veränderten Verhältnissen hinsichtlich des Gewerbeertrags im laufenden Erhebungszeitraum eine Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erfolgen. Vor diesem Hintergrund können unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt stellen.
Nach §§ 182 und 184 Abgabenordnung sind die Gemeinden bei den Festsetzungen im Rahmen der sogenannten „Bindungswirkung“ an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden.
Grundsteuer:
Bei der Grundsteuer handelt es dem Charakter nach um auf den Wert - nicht auf den Ertrag - abgestellten Steuer.
Ein Grundsteuererlass kann nur nach den im Grundsteuergesetz abschließend geregelt Voraussetzungen (Minderung des Grundstücksjahresertrages um mehr als 50 %) gewährt werden. Da die jeweiligen Verhältnisse des gesamten Erlasszeitraum (Kalenderjahr) maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind, kann ein Grundsteuererlass erst nach Ablauf eines Kalenderjahres ausgesprochen werden (§ 34 GrstG).
Sonderregelungen für den Erlass von Steuern aufgrund der Corona-Krise sind nicht vorgesehen; Erlassanträge werden weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen beziehungsweise Vorschriften der Einzelgesetze behandelt.