Badeordnung für das Parkbad der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Parkbades der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. Vorgaben zur Nutzung der Wasserrutsche) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. Jeder Badegast hat sich auf Verlangen des Personals oder weiterer Beauftragter auszuweisen. Bei Bedarf kann von auffällig gewordenen Personen ein Lichtbild angefertigt werden, das zu den Akten genommen wird. Das Lichtbild darf nur zum Zwecke der Durchsetzung des Ausschlusses verwendet werden und ist zu vernichten, sobald der Ausschluss nicht mehr besteht.
(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Bades werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten, gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmten Personengruppen (z. B. Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten und Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben und sind an der Kasse einsehbar.
(2) Grundsätzlich ist das Bad bis 20:00 Uhr geöffnet. In diesem Fall müssen die Becken und die Liegewiese bis 19:40 Uhr geräumt sein. Kassenschluss ist in diesem Fall um 19:00 Uhr.
(3) Bei sehr gutem Wetter, Temperatur um 14:00 Uhr über 28°C (HLNUG-Temperatur), ist das Bad bis 21:00 Uhr geöffnet. In diesem Fall müssen die Becken und die Liegewiese bis 20:40 Uhr geräumt sein. Kassenschluss ist in diesem Fall um 19:00 Uhr.
(4) Bei schlechtem Wetter, Regen und/oder Temperatur um 14:00 Uhr unter 18°C (HLNUG-Temperatur), ist das Bad bis 18:00 Uhr geöffnet. In diesem Fall müssen die Becken und die Liegewiese bis 17:40 Uhr geräumt sein. Kassenschluss ist in diesem Fall um 17:00 Uhr.
(5) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon über die in den Absätzen (2) bis (4) genannten Regelungen hinaus einschränken.
(6) Für die Durchführung von Schul- und Vereinsschwimmen sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(7) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(8) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind nur personenbezogene Saisonkarten.
(9) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(10) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei, für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Mit Betreten des Bades ist die Weitergabe der Einzeleintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie vom Badbetreiber überlassene Gegenstände (z. B. Garderobenschrankschlüssel, Tischtennisschläger und Tischtennisbälle, Volleyball, Basketball, Schachfiguren), so aufbewahren bzw. verwenden, dass eine Beschädigung oder ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe liegt ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor und er haftet für den entstandenen Schaden.
Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten Vorgaben obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich, gleiches gilt auch für ältere Kinder, die noch nicht schwimmen können. Weitergehende diesbezügliche Regelungen sind möglich.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
- die Waffen mit sich führen
- die alkoholische Getränke mit sich führen
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle oder Rollatoren sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder dessen Begleitperson zu reinigen.
(4) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.
(5) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(7) Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch geeignete Vorsicht einzustellen.
(8) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
(9) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Im Kioskbereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(10) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(11) Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherzonen (gepflasterte Fläche im Eingangsbereich, Bereich Aufgang zur Tischtennisplatte und Kioskbereich) gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Das Mitführen, Rauchen sowie jeglicher Konsum von berauschenden Substanzen (z.B. Cannabis) ist in allen Bereichen des Bades verboten.
(12) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(13) Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
§ 6 Haftung
(1) Die Badegäste benutzen das Parkbad einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers. das Bad und alle Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
(2) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
Als übliche Badebekleidung gelten z. B. Badehose, Badeanzug, Bikini und Badeshorts die oberhalb des Knies enden und keine Taschen haben sowie Burkinis, die aus Sicherheitsgründen aus nicht saugenden Materialien bestehen müssen.
(2) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(3) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
(4) Die Benutzung der Sprunganlagen und der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(5) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(6) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(7) Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.