Grundsteuerreform 2025
Warum gibt es eine Reform der Grundsteuer?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Hauptkritikpunkt war, dass die Einheitswerte, die zur Berechnung der Grundsteuer verwendet wurden, veraltet (teilweise Bewertungen aus dem Jahr 1964) waren. Die Reform der Grundsteuer wurde daher notwendig, um die Verfassungsmäßigkeit wiederherzustellen und eine Steuergerechtigkeit zu gewährleisten.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach dem neuen Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG) erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer des Jahres 2024.
Wie wird die neue Grundsteuer in Hessen berechnet?
Aufgrund der von Ihnen beim Finanzamt eingereichten Angaben in der Grundsteuererklärung wurde vom Finanzamt der Grundsteuermessbetrag berechnet. (Sollten Sie keine Erklärung eingereicht haben, hat das Finanzamt diesen für Sie geschätzt.) Dieser Messbetrag wird aus Ihren Angaben zur Art der Immobilie, Wohn- und Nutzfläche, der Gesamtfläche von Grund und Boden, sowie dem Bodenrichtwert des Grundstücks (liegt den Finanzämtern vor, weitere Informationen finden Sie online über BORIS Hessen) ermittelt. In den vergangenen Wochen und Monaten wurde Ihnen dieser Grundsteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt Limburg mit einem Bescheid zum Stichtag 01.01.2022 übersendet.
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Limburg (Telefon: 06431/208-0; poststelle@fa-lw.hessen.de).
Wie hoch ist der neue Hebesatz der Stadt Limburg an der Lahn?
Für die Stadt Limburg wurde der Hebesatz von 365 % auf 320 % bei der Grundsteuer B und von 332 % auf 252 % bei der Grundsteuer A gesenkt.
Die Hebesätze wurden von der Stadtverordnetenversammlung am 16.12.2024 durch eine entsprechende Hebesatzsatzung ab 2025 beschlossen.
Was heißt das für mich?
Auch wenn die Reform aufkommensneutral für die Stadt Limburg sein soll, führt die Neubewertung von Grundstücken und Immobilien zu Veränderungen in der individuellen Steuerlast und sind das gewollte Ergebnis der Bemühungen, die Bewertung gerechter und aktueller zu gestalten. Gleichzeitig geben sie auch die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt der letzten Jahrzehnte wieder.
Im hessischen Grundsteuermodell wird zukünftig für größere Grundstücke und Gebäude mehr Grundsteuer anfallen als für kleinere Grundstücke und Gebäude mit gleicher Nutzung und vergleichbarer Lage in der Kommune.
Die daraus resultierenden individuellen Abweichungen von den bisherigen Zahlungen zu den neu festgesetzten werden nach den Umständen des Einzelfalles unterschiedlich hoch ausfallen und können sich sowohl nach oben als auch nach unten bewegen.
Wie oft wird der Grundsteuermessbetrag in Zukunft angepasst?
Der Grundsteuermessbetrag wird in Hessen zukünftig alle 14 Jahre nach § 8 des Hessischen Grundsteuergesetzes neu berechnet. Die regelmäßige Neufestsetzung soll sicherstellen, dass die Bewertungsgrundlagen der Immobilien aktuell bleiben und besser die Marktverhältnisse wiedergeben. So sollen stark schwankende Immobilienwerte (etwa in Ballungsgebieten) besser berücksichtigt werden.
Welche Rechtsmittel habe ich?
Wenn Sie feststellen, dass die Stadt Limburg von den Angaben des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes abgewichen ist, können Sie gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Limburg einen Widerspruch einlegen. Wir überprüfen dann, ob es z.B. zu einem Übertragungsfehler gekommen ist.
Sofern Sie feststellen, dass die Berechnung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt von Ihren eigenen Berechnungen abweicht, ist der Einspruch zwingend beim Finanzamt einzulegen, da die Stadt Limburg an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden ist
Bei Fragen zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich daher bitte ausschließlich an das Finanzamt Limburg (Telefon: 06431/208-0; poststelle@fa-lw.hessen.de).
Was passiert mit den Niederschlagswassergebühren?
Die Niederschlagswassergebühr wird ebenfalls mit dem neuen Grundsteuerbescheid festgesetzt.
Was bedeutet dies konkret für Sie, wann ist eine Zahlung zu leisten?
Derzeit arbeitet die Steuerabteilung mit Hochdruck an der Verarbeitung der vom Finanzamt übermittelten Grundsteuermessbeträge, sowie der ab dem Jahr 2022 vorgenommenen Grundstücksumschreibungen. Daher werden wir voraussichtlich erst im März 2025 neue Grundsteuerbescheide zusenden aus denen sich die neuen Grundsteuerbeträge und die Beträge für die Niederschlagswassergebühr ergeben.
Dies bedeutet, dass bis zum Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides keine Zahlungen, weder für die Grundsteuer noch für die Niederschlagswassergebühr zu leisten sind.
Die normalerweise im ersten Quartal am 15.02.2025 fälligen Zahlungen werden voraussichtlich erst im April 2025 zu zahlen sein.
Bitte beachten Sie:
Im Mai müssen Sie dann zur üblichen Fälligkeit 15.05.2025 den Betrag für das zweite Quartal (April bis Juni) zahlen. Weitere Zahlungen sind zu den Fälligkeiten 15.08. und 15.11. zu leisten.
Was passiert bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat bzw. erteiltem Dauerauftrag an die Hausbank?
Die von Ihnen erteilten SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen. Es erfolgt aber bis zum Versand der neuen Grundsteuerbescheide zunächst kein Einzug, weder für die Grundsteuer noch für die Niederschlagswassergebühr.
Der Einzug wird dann nach Versand der neuen Grundsteuerbescheide, automatisch zur voraussichtlichen Fälligkeit im April (erstes Quartal) und im Mai (zweites Quartal) sowie zu den weiteren Fälligkeiten 15.08. und 15.11. erfolgen.
Sollten Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der Grundsteuer und der Niederschlagswassergebühren eingerichtet haben, bitten wir Sie diesen vollständig zu stornieren.
Bitte richten Sie erst dann einen neuen Dauerauftrag ein, wenn Sie den neuen Grundsteuerbescheid mit neuen Grundsteuerbeträgen und den Beträgen für die Niederschlagswassergebühr erhalten haben.