5. Verfahren
5.1 Antragsunterlagen und Bearbeitung
(1) Antragsunterlagen
Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Vordruck zu beantragen. Der Vordruck des Förderantrags ist bei:
Vorzimmer 1. Stadtrat
Über der Lahn 1
65549 Limburg a. d. Lahn
- Telefon: 06431 203-261
- E-Mail: alexandra.haller@stadt.limburg.de
- Raum: 415
oder
auf der Internetseite "Limburg gemeinsam bewegen" - Förderrichtlinie für nachhaltige Mobilität erhältlich.
Informationen sind unter der o. g. Internetadresse sowie unter der o. g. Kontaktadresse erhältlich.
Dem Förderantrag ist eine De-minimis-Erklärung beizufügen, die ebenfalls bei den genannten Kon-taktadressen erhältlich ist.
(2) Bearbeitung
Der Förderantrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen (s. Ziff. 5.2 der Förderrichtlinie) unter der o.g. Adresse vorzugsweise per E-Mail oder auch per Post einzureichen. Der Antrag wird nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist.
5.2 Erforderliche Unterlagen bei der Antragseinreichung
Dem Förderantrag sind die darin genannten Unterlagen, die De-minimis-Erklärung (s. Ziff. 6.4) so-wie die in Ziff. 4.2 aufgeführten Nachweise beizufügen.
5.3 Antragstellung
Förderfähig sind in der Regel Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist oder die bis spätesten zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages des Fahrzeuges, der Ladestation oder der Fahrradgarage beantragt wurden.
5.4 Förderzusage
(1) Die zuständige Stelle prüft, ob der Förderantrag grundsätzlich den Vorgaben der Richtlinie ent-spricht. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
(2) Entspricht der Antrag den Vorgaben der Richtlinie, erhält die Antragstellerin / der Antragsteller eine Förderzusage über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme. Die Förderzusage ist sechs Monate ab deren Zugang gültig.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich, sofern ein schriftlicher Antrag mit Angabe von Gründen rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen ist.
(3) Sofern die haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Die Reihenfolge der Förderzusagen richtet sich nach dem Eingang vollständig eingereichter und förderfähiger Anträge.
5.5 Verwendungsnachweis
(1) Frist
Nach Abschluss des Kaufvertrags bzw. der endgültigen Realisierung der Maßnahme sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, die erforderlichen Nachweise mit dem Verwen-dungsnachweis vorzulegen. Der Verwendungsnachweis wird mit der Förderzusage versendet.
(2) Fahrzeug und Fahrradanhänger
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung eines (Elektro-) Fahrzeugs folgende Unterlagen einzureichen:
- Kaufvertrag in Kopie
- Kopie des Fahrzeugscheins bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen
- Nachweis über die Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen mit Fahrzeugidentifika-tionsnummer
- Bei Beantragung des Ökostrombonus: aktueller Stromliefervertrag, aus dem der Bezug von 100 Prozent regenerativer Energien hervorgeht
(3) Ladeinfrastruktur
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung einer Ladeinfrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:
- Kaufvertrag bzw. Rechnungskopie
- Kopie der Rechnung über die Installation
- Stromliefervertrag (Nachweis Bezug von 100 % regenerativer Energien)
- Nachweis über die Seriennummer
(4) Fahrradgaragen
Mit dem Verwendungsnachweis sind für die Förderung einer Fahrradgarage folgende Unterlagen einzureichen:
- Rechnungskopie
- Foto der ebenerdig errichteten Fahrradgarage mit untergebrachten Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Lastenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrrädern oder Fahrradanhängern nach Ingebrauchnahme der Fahrradgarage sowie Foto des von der Stadt Limburg zur Verfügung gestellten Aufklebers „Fahrradgarage“ angebracht an einer gut sichtbaren Stelle der Fahrradgarage.
Hinweis: Die Stadt Limburg behält sich eine Nachkontrolle bezüglich der Nutzung der Fahrradgarage vor.
5.6 Förderbescheid und Auszahlung
(1) Ergibt die Überprüfung aller vollständig eingereichten Unterlagen die Förderfähigkeit der bean-tragten Maßnahme, ergeht ein Förderbescheid. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Be-standskraft des Förderbescheids.
(2) Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss.