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2. Ladeinfrastruktur

2.1 Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähige Ladeinfrastruktur

  • Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur auf Privatgrund (Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten). Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenver-ordnung (LSV) in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und be-stimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.
  • Eine Ladestation kann eine Ladesäule (stehend montiert) oder eine Wallbox (hängend montiert) sein.


(2) Förderfähige Anschaffungen
Gefördert werden

  • der Kauf sowie
  • die Installation

Die Ladeinfrastruktur muss mindestens 36 Monate im Besitz der Antragstellerin / des Antragstellers verbleiben. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.4 der Förderrichtlinie).

2.2 Art und Umfang der Förderung

(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Nettokosten bis zu einer maximalen Förder-summe von 500 Euro.
Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten. Die maximale Förderhöhe bleibt bestehen.

(2) Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller können pro Kalenderjahr bis zu vier Ladepunkte gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).

2.3 Sonstige Anforderungen

Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg errichtet wer-den.
Die Ladeinfrastruktur muss durch 100% regenerative Energien (Ökostrom) versorgt werden.

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