1. Fahrzeuge und Fahrradanhänger
1.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge, deren Energiewandler ausschließlich elektrische Aggregate sind und dessen Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeugs wieder aufladbar sind. Weiterhin förderfähig sind Lastenfahrräder.
(1) Förderfähige Fahrzeugtypen
- E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e und L7e
- Gebrauchte E-Fahrzeuge der Klasse M1 und N1
- Lastenpedelecs 1
- Lastenfahrräder 2
Nicht gefördert werden Pedelecs 3 , E-Bikes, E-Scooter sowie Segways.
Nicht förderfähig sind Fahrzeuge mit Range Extender.
(2) Förderfähige Anschaffungen, Haltedauer und Anmeldung
Gefördert werden:
• Neufahrzeuge (nicht bei den Fahrzeugklassen M1 und N1)
• Gebrauchtfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und N1; von einer Händlerin / einem Händler bezogen
Die Haltedauer aller Fahrzeuge muss mindestens 36 Monate betragen. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.4 der Förderrichtlinie).
Die geförderten Fahrzeuge müssen in der Kreisstadt Limburg angemeldet werden (gilt nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge).
1.2 Art und Umfang der Förderung
(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Nettokosten. Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten.
Dabei gilt eine maximale Fördersumme von:
- 500,00 € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e, L2e, L3e und L4e
- 750,00 € für Lastenpedelecs
- 750,00 € für Lastenräder
- 1.000,00 € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L5e, L6e und L7e
- 1.000,00 € für Gebrauchtwagen (E-Fahrzeuge) M1 und N1
- 250,00 € für Fahrradanhänger
(2) Ökobonus
Wenn ein Antragsteller nachweist, dass er sein gefördertes Elektrofahrzeug im Sinne von Ziff. 1.1 am Betriebsstandort mit Ökostrom lädt, erhält er einen Bonus in Höhe von:
100,-- € für E-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L1e bis L4e, L5e bis L7e sowie M1 und N1
(3) Maximale Förderanzahl
Pro Antragsteller können pro Kalenderjahr jeweils bis zu 2 Fahrzeuge gefördert werden. Als Stichtag gilt der Tag, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingegangen sind (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).
Definitionen
1 Definition Lastenpedelec: Lastenpedelecs sind Fahrzeuge, die die Definition eines Pedelecs und eines Lastenfahrrads erfüllen (s. u.).
2 Definition Lastenfahrrad: Lastenfahrräder sind Fahrräder, für die nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Lastenfahrrad muss über drei Räder verfügen oder bei zweirädrigen Fahrrädern für eine Zuladung von mindestens 40 Kilogramm (ohne Fahrerin / Fahrer) zugelassen sein und eine der folgenden Anforderungen erfüllen: ein verlängerter Radstand oder Transportmöglichkeiten, die unlösbar mit dem Lastenfahrrad verbunden sind und mehr Volumen oder Gewicht aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
3 Definition Pedelec: Pedelecs sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ausgestattet sind. Wesentliche Merkmale sind:
- Maximale Motorleistung 250 W
- Tretunterstützung bis 25 km/h (Anfahrhilfe bis 6 km/h erlaubt.)
Sie gelten nach §1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge und sind damit zulassungsfrei.