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Neue Satzung will Solaranlagen in der Altstadt erlauben

Der Limburger Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung eine Gestaltungssatzung für die Altstadt. Gegenüber der Ortsbausatzung von 1978, die aufgehoben werden soll, sind die wesentlichen Neuerungen: In der Altstadt werden Solaranlagen erlaubt und künftig gehört die Grabenstraße in Gänze zum Geltungsbereich der Altstadt hinzu. Das war bisher nicht der Fall und die Grabenstraße war geteilt.

Mit dem neuen Entwurf der Gestaltungssatzung unternimmt der Magistrat einen neuen Anlauf, mit einer aktualisierten Satzung den dringenden Anforderungen im Bereich der Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung zu tragen. Gleichzeitig soll mit behutsamen Anpassungen der Gestaltungsrichtlinien das Erscheinungsbild der Altstadt positiv beeinflusst werden. Bisher war die Ortsbausatzung mit ihren Festsetzungen maßgebend.

"Wir setzen auf wenige prägende Verbote statt auf unendlich viele Gebote", macht der 1. Stadtrat Michael Stanke dazu deutlich. Dass sich die Altstadt zu einem dauerhaften Anziehungspunkt für Touristen entwickelt hat und sich gleichzeitig als Wohn- und Ausgehquartier behauptet, hat nach Einschätzung von Stanke auch damit zu tun, dass es in der Vergangenheit Ver- und Gebote gab, die Leitlinien für die Gestaltung waren.

Die wird es auch in Zukunft geben, denn gerade bei Werbeanlagen gilt es einen Wildwuchs zu vermeiden, der aufgrund von immer neuen technischen Möglichkeiten möglich wäre. Deshalb gibt es in der neuen Satzung auch einen Paragraphen, in dem die Werbeanlagen zusammengefasst sind, die in der Limburger Altstadt unzulässig sein sollen. Dazu zählen zum Beispiel Außenbildschirme und Außenlautsprecher, aber auch Leuchtschriften oder Laseranstrahlungen. Auch dürfen die Werbeanlagen wie Schriftzüge und Schilder oder Außenausleger architektonische Gliederungen, Stützen oder Pfosten nicht verdecken oder überschneiden.

Die Ortsbausatzung aus dem Jahr 1978 hatte dazu in der Vergangenheit bereits klare Vorgaben gemacht, allerdings beinhaltet diese Satzung auch noch baurechtliche Vorgaben, die längst überholt oder veraltet sind. Was der Magistrat nun der Stadtverordnetenversammlung vorlegt, ist eine reine Gestaltungssatzung.

Eine entscheidende Neuerung: Grundsätzlich lässt die neue Satzung Solaranlagen auf den Dächern der Altstadt zu. Allerdings sind Einzelgenehmigungen durch die untere Denkmalschutzbehörde notwendig. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch die Installation einer Anlage vor, kann sie abgelehnt werden. Allerdings soll dabei die technische Entwicklung, wie zum Beispiel die Entwicklung von Solardachziegeln, berücksichtigt werden.

Das Thema Solaranlagen war Thema in den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung sowie im Magistrat, und auch der Denkmalschutzbeirat wurde mit einbezogen. Was nun in der Gestaltungssatzung vorgeschlagen wird, orientiert sich an den textlichen Ausführungen zur "Richtlinie Solaranlagen" des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, welche über das Landesamt für Denkmalpflege Hessen als Stand der Dinge zugesandt wurde.

Im Zusammenhang mit der Gestaltungssatzung hatte der Magistrat auch die Prüfung angeregt, ob in der Satzung die Aufstellung von Heizpilzen untersagt werden kann. Da die Heizpilze nicht mit der Gestaltung von Kulturdenkmälern in Verbindung zu sehen sind und sie zudem in der Regel im öffentlichen Straßenraum aufgestellt werden, soll ein mögliches Verbot im Zusammenhang mit der Verpachtung der gastronomischen Sondernutzungsflächen geregelt werden.

Die vorgesehene Gestaltungssatzung, die von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden muss und zuvor auch im Ortsbeirat der Kernstadt beraten wird, macht natürlich auch weitere Vorgaben zur Verwendung von Baumaterialien, zu Dachformen und -neigungen sowie Dachfenstern, zur Gestaltung von Außenwänden oder auch von Fenstern. Dabei gibt es gegenüber der bisher maßgebenden Ortsbausatzung lediglich geringe Anpassungen und Abweichungen.

Eine wichtige Änderung und Ergänzung gibt es dagegen mit der neuen Satzung beim Geltungsbereich. In der bestehenden Ortsbausatzung war die Grabenstraße eine geteilte Straße, für die zur Altstadt liegende Seite galten die Ge- und Verbote der Ortsbausatzung, für die gegenüberliegende Seite galten sie nicht. „Es macht keinen Sinn, die Grabenstraße zu teilen und sie mit unterschiedlichen Gestaltungserfordernissen zu belegen, sie wird schließlich in Gänze als eine Straße wahrgenommen. Deshalb haben wir auch die Anregung aus der Politik aufgegriffen und die Straße komplett in den Geltungsbereich der neuen Satzung mit aufgenommen", erläutert der 1. Stadtrat.

Der Geltungsbereich der Satzung wurde auf den in der Denkmaltopographie umrissenen Bereich der Gesamtanlage Altstadt und Vorstadt ausgedehnt und damit um das im Kreuzungsbereich Grabenstraße/Diezer Straße gelegene Gebäude Grabenstraße 36 ergänzt. Die Satzung umfasst somit beide Seiten der Grabenstraße.

28.10.2024 

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