Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung von Ärztinnen und Ärzten in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
in der Fassung vom 1. Juli 2024
I. Zuwendungszweck
- Um die ärztliche/fachärztliche Versorgung in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn langfristig zu sichern, hat die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 1. Juli 2024 diese Richtlinie zur Förderung der Ansiedlung beschlossen. Sie soll eine finanzielle Unterstützung zur Neuansiedlung bzw. Übernahme einer Arztpraxis sowie Einrichtung einer Zweitpraxis im gesamten Stadtgebiet
bieten.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn als bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die zugleich über die Befähigung zur Eintragung in das Arztregister als Ärzte verfügen, Medizinische
II. Zuwendungsempfänger
Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1 SGB V, zugelassene Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V, anerkannte
Praxisnetze nach § 87 b Abs. 2 Satz 3 SGB V oder gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und sich mit einer Praxis in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn niederlassen wollen.
- Eine Mehrfachförderung je Praxis bei Einrichtung von Medizinischen Versorgungszentren bzw. Gemeinschaftspraxen ist ausgeschlossen. Ein MVZ / eine Gemeinschaftspraxis kann die Förderung im Rahmen dieser
Richtlinie nur einmal erhalten, jedoch nur, wenn diese Ärzte einstellen, die noch nicht in Limburg praktizieren.
- Die Förderung von Heilpraktikern, Ausübenden von Heilhilfsberufen sowie Tiermedizinern ist ausgeschlossen.
- Sofern Ärztinnen und Ärzte nach II. sich in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn niederlassen möchten oder ein(e) bereits ansässige(r) Arzt oder Ärztin Praxisräume erweitern, verändern oder örtlich verlegen möchten mit dem Ziel der zusätzlichen Beschäftigung eines Arztes/einer Ärztin im Mindestumfang von einer halben Stelle (d.h. dass im Gegenzug der Antragsteller seinen eigenen Stellenumfang nicht reduziert), gewährt die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
III. Gegenstand und Höhe der Zuwendung
1.1. Eine einmalige finanzielle Förderung in Höhe von 50.000 Euro
sowie zusätzlich die Option auf ein
1.2. zinsloses Darlehen i. H. v. 100.000 Euro, wobei das Darlehen nur bei Ausschöpfung der einmaligen Förderung in Anspruch genommen werden kann.
- Förderfähig i. S. von Abs. 1 sind Investitionskosten, wie z. B. Einrichtung, Umbau, Renovierung von Praxisräumen, Anschaffung von medizinischen Geräten, Software und Praxisausstattung sowie Kosten für die Personalakquise.
- Eine zusätzliche Förderung durch andere Stellen ist zulässig und wird auf die Förderung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn nicht angerechnet. Soweit allerdings das
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) des Bundes in Kraft tritt und die Förderung über den
Strukturfonds sichergestellt ist, entfällt die Förderung durch die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
Der Förderempfänger ist jedoch verpflichtet, bei Beantragung von alternativen Förderungen die erhaltene Förderung der
Kreisstadt Limburg a. d. Lahn wahrheitsgemäß anzugeben.
- Bei den gewährten Fördermitteln handelt es sich um Subventionen, auf welche § 264 des Strafgesetzbuches
(StGB) i. V. m. dem Hessischen Subventionsgesetz vom 18. Mai 1977 i. V. m. § 2ff Subventionsgesetz (SubvG/BGB/. I
1976, s. 2037ff) Anwendung finden. Nach diesen Vorschriften ist Subventionsbetrug strafbar.
- Eine ausgefüllte Erklärung gemäß Anlage „De-minimis- Erklärung des Antragstellers“ zum Förderantrag zu den erhaltenen Leistungen ist vom Antragsteller zu
unterschreiben und ist mit den weiter notwendigen Unterlagen vorzulegen.
IV. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag schriftlich unter Beifügung geeigneter, prüfbarer
Unterlagen (Kostenvoranschläge, Miet-Darlehensverträge, Rechnungen, Bescheinigung einer Praxisübernahme oder Neueinrichtung o. ä.) gestellt wird.
1.1. Die Beantragung des zinslosen Darlehens hat unter Benennung der benötigten Höhe ebenso schriftlich zu erfolgen.
- Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn kann nach pflichtgemäßem Ermessen ergänzende Unterlagen, Nachweise u. ä. verlangen.
- Der Antrag auf Förderung kann bis zu sechs Monate vor der geplanten Niederlassung (III 1. dieser Richtlinie) gestellt
werden; er ist spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss und in jedem Fall vor
Aufnahme der Tätigkeit in der geförderten Praxis zu stellen bzw. bei Vorhandensein einer Zulassung in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit in der geförderten Praxis.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Förderung oder auf deren
Höhe haben, unverzüglich und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendig erscheinenden
Unterlagen vorzulegen.
- Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch schriftlichen Förderbescheid.
- Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn kann die Bewilligung der Förderung von der Stellung von Sicherheiten (Bankbürgschaft, Grundschuld, etc.) zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruches (Zuschuss als auch Darlehen) abhängig machen.
V. Besondere Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass
- eine Niederlassung als ambulant vertragsärztlich tätiger Arzt durch Neugründung bzw. Umsiedlung einer Praxis in der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn erfolgt,
- durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung seiner Kassenärztlichen
Vereinigung oder Ermächtigung des Zulassungsausschusses erhalten hat,
- der Zuwendungsempfänger seine ärztliche Tätigkeit spätestens drei Monate nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung
aufnimmt,
- der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die Praxis/Niederlassung für mindestens 10 Jahre aufrecht zu
erhalten, bzw. 5 Jahre davon selbst zu führen und bei Verkauf der Praxis sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf die verbleibenden Jahre bis zur Vollendung der 10 – Jahresfrist auf den neuen Praxisinhaber übergeht. Die Bindedauer der
bewilligten Förderung beträgt 10 Jahre ab Betriebsbeginn der geförderten Praxis.
- wenn die Tätigkeit unterbrochen wird, sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung verlängert. Dabei darf die
Unterbrechung die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.
- Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, nach Ablauf von zwei Jahren nach Förderbeginn die aktuelle und zukünftige Wirtschaftlichkeit der Praxis durch einen von dem Zuwendungsempfänger benannten und von der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn anerkannten sachverständigen Dritten (z. B. Steuerberater) zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Angaben über die Höhe der Praxiserlöse und eine Prognose der Entwicklung über drei Folgejahre enthalten.
Dazu hat der sachverständige Dritte die Praxiserlöse anhand der Buchhaltungsunterlagen der Praxis, insbesondere des ersten Jahresabschlusses und des vierteljährlichen Abschlusses der Kassenärztlichen Vereinigung zu prüfen.
- Soweit nach Vorlage der Jahresabschlüsse für die ersten fünf Jahre eine Wirtschaftlichkeit mit Gewinn festgestellt wird, ist die Förderung nach Ziffer III Absatz 1.1 ohne Verzinsung an die Kreisstadt Limburg a. d Lahn zurückzuzahlen.
- Die Kreisstadt Limburg a. d. Lahn kann die Förderung einstellen oder reduzieren, wenn sich als Ergebnis der o. g. Prüfung eine Wirtschaftlichkeit der Praxis bei Ablauf des 5-Jahreszeitraums nicht abzeichnet und deshalb die bedingungsgemäße Rückzahlung der Fördermittel ausgeschlossen erscheint oder eine Wirtschaftlichkeit festgestellt wird, die eine weitere Förderung oder Förderungshöhe nicht mehr rechtfertigt.
- Die Förderung und/oder das Darlehen sind aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die geförderte Tätigkeit nicht
VI. Rückzahlung
aufgenommen oder vor Ablauf von 10 Jahren – seit Aufnahme der Tätigkeit - beendet wird. In besonderen Härtefällen kann
auf eine Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn.
- Die Fortdauer der Teilnahme an der ärztlichen Versorgung hat der Zuwendungsempfänger innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Förderung und danach jeweils nach einem weiteren Jahr durch eine Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
- Nach Ablauf von 5 Jahren ist das gewährte zinslose Darlehen in 5 gleichen Jahresraten zurückzuzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist zulässig. Es sind nur die tatsächlich gezahlten Beiträge ohne Zinsvorteil zurückzuzahlen. Auf Antrag können abweichende Zahlungsziele vereinbart werden.
- Die Rückzahlungssumme des Zuschusses bei einer Einstellung des Betriebes vor Ablauf der 10jährigen Bindungsdauer errechnet sich aus dem Betrag der ausgezahlten Zuwendung dividiert durch 120 Monate (Bindungsdauer) multipliziert mit der Anzahl der Monate, die noch zum Ende der Bindungsdauer fehlen.
VI. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Limburg, den 1. Juli 2024 Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
gez. Dr. Marius Hahn gez. Michael Stanke
(Bürgermeister) (1. Stadtrat)