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Welche Grabarten gibt es?

Art und Einzelheiten der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er auf das Pietätsgefühl der Angehörigen, dass sie seinen Willen auch ohne letztwillige Anordnung erfüllen werden. Fehlt es an einer solchen Willenserklärung, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden. Hierbei geht der Wille des überlebenden Ehegatten dem der Verwandten, insbesondere auch dem der Eltern und Geschwister, vor. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Folgende Grabarten stehen (nicht auf allen Friedhöfen) zur Verfügung:

  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Reihengräber sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren (auf dem Friedhof in Linter von 40 Jahren) abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein Wiedererwerb der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Sargbestattung erfolgen. Es können zusätzlich zu einer Sargbestattung innerhalb von 10 Jahren nach der Bestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der Ablauf der Ruhefrist und die Abräumung werden drei Monate vorher bekanntgegeben.

  • Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich

  • bei Eintritt eines Bestattungsfalles
  • zu Lebzeiten durch Personen über 65 Jahren.

Eine örtliche Bereitstellung der zu Lebzeiten erworbenen Grabstätten kann nur auf dem Hauptfriedhof erfolgen.

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Zweit- oder weitere Belegungen können nur dann vorgenommen werden, wenn die Ruhefrist der Leiche die Nutzungszeit nicht übersteigt oder aber das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verlängert wird. Der Nacherwerb ist nur für die gesamte Grabstätte und für eine Höchstdauer von 40 Jahren möglich. Die Mindestnacherwerbsdauer beträgt 5 Jahre. Bestehende Nutzungsrechte werden angerechnet. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich -falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.

Wahlgräber können als ein- oder mehrstellige Gräber angelegt werden. In einem einstelligen Wahlgrab darf nur eine Sargbestattung erfolgen. In Wahlgräbern können zusätzlich zu Erdbestattungen bis zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

Außer auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Linter können Wahlgräber auch als Tiefgräber angelegt werden. In einem Tiefgrab können zwei Särge (übereinander) bestattet werden.

  • Reihengräber, Urnengemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

Zur Beisetzung von Urnen stehen zur Verfügung:

  1. Urnenreihengräber
  2. Urnengemeinschaftsgrabanlagen
  3. Baumgräber (nur auf dem Hauptfriedhof)
  4. Urnenwahlgräber

Außerdem können Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.

Urnenreihengräber werden im Todesfall für die Dauer von 30 Jahren zur Beisetzung von höchstens zwei Urnen abgegeben. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein Wiederer-werb nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Zweitbestattungen sind bis höchstens 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Urnenreihen-gräber haben die Abmessungen von 0,70 m (Breite) und 0,90 m (Länge).

Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden auf einer Rasenfläche angelegt. Sie dienen der Aufnahme von insgesamt 24 Urnen. Die einzelnen Urnengräber (0,50 m x 0,50 m) werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von einer Urne abgegeben. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Auf den Urnengemein-schaftsgrabanlagen wird jeweils in der Mitte ein Gedenkstein (Stele) errichtet. Die Aufstellung wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Inschrift – falls von den Angehörigen gewünscht – wird von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Steinmetz vorgenommen und ist nach Aufwand zu erstatten. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen ist nicht gestattet.

Baumgräber werden an einem Baum angelegt zur Beisetzung von Urnen. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

Die einzelnen Baumgräber werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von maximal zwei Urnen abgegeben; ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Zweitbestattungen sind bis höchstens 10 Jahre nach der Erstbestattung möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes besteht nicht. Die Reihenfolge der Belegung der Baumgräber wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

Diese Grabart wird nur auf dem Hauptfriedhof angeboten. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

Die Fläche um einen für Baumgräber speziell ausgewiesenen Baum wird soweit möglich mit Rasen angelegt. Der Baumstandort soll in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben.

An geeigneter Stelle im Bereich des jeweiligen Baumes wird von der Friedhofsverwaltung ein Gemeinschaftsgrabmal aufgestellt und entsprechend unterhalten. Auf diesem dürfen nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung ausschließlich die Namen der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr angebracht werden. Die Kosten für die Schrifttafeln sind von den Angehörigen zu tragen. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Grablichtern und ähnlichen ist nicht gestattet.

Urnenwahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 40 Jahren verliehen wird. Die Ausführungen in dem Absatz "Wahlgräber für Erdbestattungen" gelten entsprechend. In Urnenwahlgräber können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgräber haben die Abmessungen von 1,00 m (Breite) und 1,20 m (Länge). Urnen müssen aus vergänglichem bzw. verrottbarem Material gefertigt sein. Urnengefäße aus Kunststoff oder ähnlichem sind nicht zulässig.

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