Archivalie der Woche 223-Parteiverbot der SRP
Eine Demokratie muss sich gegen ihre Feinde wehren können. In der jungen Bundesrepublik wurde dies 1952 vollzogen mit dem Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP), die sich als Nachfolgeorganisation der NSDAP verstand und deren Inhalte vertrat.
Um die Aktivitäten der Parteimitglieder gänzlich zu unterbinden, wurden auch die kommunalen Verantwortungsträger informiert. Im Stadtarchiv Limburg gibt es dazu eine Akte (Signatur: StALM II/598), die vor allem Rundschreiben enthält. So informierte das Hessische Innenministerium u.a. die Bürgermeister der Gemeinden mit eigener Polizei am 18. Juli 1952 über die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der SRP und wies sie an, jede Tätigkeit oder Propaganda der Partei zu unterbinden.
Nach dem endgültigen Verbot der SRP am 23. Oktober 1952 wurden ebenfalls alle Dienststellen informiert und angewiesen, die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen. Am 26. November 1952 berichtete die Limburger Polizei an den Landrat und meldete Fehlanzeige. „Über das Auftauchen der SRP oder deren Ersatzorganisation DAV ist seither hier nichts bekannt geworden.“
Die Bundesrepublik hat sich so gleich in den ersten Jahren ihres Bestehens als stark gezeigt und es wurde deutlich, dass aus den Fehlern der Weimarer Republik, die ihren Feinden zu viel Freiraum ließ, gelernt wurde.
08.10.2023