Baulasteintragung
Mit der Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis übernimmt der Eigentümer oder die Eigentümerin eines Grundstückes freiwillig eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Maßnahmen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, die sein oder ihr Grundstück belasten und ein anderes Grundstück dadurch begünstigen. Diese Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Es gibt verschiedene Arten von Baulasten mit bauordnungsrechtlichem Inhalt. Nachfolgend einige Beispiele:
- Baulast zur Erschließung (Zugang/Zufahrt als Dauernutzung)
- Baulast zur Übernahme von Abstandsflächen
- Baulast zur Sicherung von Stellplätzen
- Baulast zur Abbruchsicherung von gemeinsamen Bauteilen
- Baulast zur Anbaupflicht an eine Grenzwand
- Baulast zur Vereinigung von Grundstücken
- und andere
Eine Baulast wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt und wird mit Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.
Eine Baulast bleibt gegenüber allen Rechtsnachfolgern bestehen und ist immer grundstücksbezogen. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen und ist auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer eingetragen.
Antragsformular "Baulasteintragung"
Formular "Kostenübernahmeerklärung"