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3. Fahrradgaragen

3.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Errichtung von Fahrradgaragen bei 1- und 2-Familenhäusern im Bestand (hier gilt: Bezug vor mindestens 6 Monaten).

(1) Förderfähige Fahrradgaragen
Förderfähig im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie sind nur Fahrradgaragen, die die folgen-den Anforderungen erfüllen:

  • Boxen, die ausschließlich zur Unterbringung von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenräder, Las-tenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrrädern oder Fahrradanhängern genutzt werden
  • Ebenerdige Errichtung
  • Außenhöhe maximal 1,60 m, nicht begehbar
    Alternativ: es ist von außen deutlich sichtbar, dass nur Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder, Lastenpedelecs, E-Bikes, Sonderfahrräder und Fahrradanhänger in der Fahrradgarage un-tergebracht werden (z.B. Boxen aus durchsichtigem Material, etc.)
  • Die bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen müssen gege-ben sein.

Eigenbauten sind nicht förderfähig.

(2) Dauer der Errichtung
Die Fahrradgarage muss für mindestens 5 Jahre errichtet bleiben. Der Zeitraum beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage (s. Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie).

3.2 Art und Umfang der Förderung

(1) Förderhöhe
Die Förderhöhe beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten (Nettokosten) bis zu einer maximalen Fördersumme von 600 Euro.
Für Inhaberinnen / Inhaber des „Limburg Pass“ beträgt der Fördersatz 50 Prozent der Nettokosten. Die maximale Förderhöhe bleibt bestehen.

(2) Maximale Förderanzahl
Pro Haushalt kann eine Fahrradgarage gefördert werden.

3.3 Sonstige Anforderungen

  • Die geförderte Fahrradgarage muss im Stadtgebiet der Kreisstadt Limburg errichtet werden.
  • Die Stadt Limburg behält sich Nachkontrollen vor, ob die Fahrradgaragen ausschließlich zur Unterbringung von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenräder, Lastenpedelecs, E-Bikes oder Fahr-radanhängern genutzt werden.

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