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I. Förderbedingungen

„Antrag vor Auftrag“: Zuschussfähig sind nur Vorhaben, für welche vor dem Zeitpunkt der Bestellung/ des Abschlusses des Kauf- bzw. Leasingvertrags des Fahrzeugs/ der Fahrzeuge eine Förderzusage erteilt wurde. Dies bedeutet, dass mit dem Vorhaben vorher nicht begonnen werden darf.

Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen sowie die Einholung von Kostenangeboten sind Bestandteil der vorausgehenden Planung und zählen nicht als Beginn des Vorhabens.

Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist sich bewusst, dass eine Förderung nur nach Maßgabe der Förderrichtlinie Elektromobilität (Inkrafttreten zum 01.03.2023) erfolgen kann. Dies bedeutet insbesondere Folgendes:

  • Das geplante Vorhaben kann nur einmal aus Mitteln der Kreisstadt Limburg gefördert werden. Eine weitere Förderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller darf für das geplante/ die geplanten Vorhaben keine Förderung nach anderen Zuschuss-Programmen (Mittel des Bundes oder des Landes Hessen) beantragt oder erhalten haben und auch in Zukunft keinen weiteren Antrag auf öffentliche Förderung stellen. Wird gegen das Verbot der Doppelförderung verstoßen, sind die städtischen Fördermittel verzinst mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Ausreichung zurückzuzahlen.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der 3-Jahresfrist nach Erhalt der Förderzusage) bzw. eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages des Batterieelektrofahrzeuges im Sinne dieser Regelung der Fördergeberin schriftlich zu melden. Der Förderbetrag ist anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen und der zu erstattende Betrag ab diesem Zeitpunkt mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  • Wenn ein gefördertes Fahrzeug vor Ablauf von drei Jahren nach Erhalt der Förderzusage aufgrund eines Unfalls oder eines anderen Schadens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann, ist die Fördersumme anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen. Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, dies der Fördergeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ist berechtigt, einen weiteren Förderantrag nach Maßgabe der einschlägigen Förderrichtlinie zu stellen. Der zu erstattende Betrag ist ab diesem Zeitpunkt mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  • Wenn vor Ablauf von drei Jahren nach Erhalt der Förderzusage die Fördervoraussetzung des Sitzes oder der Niederlassung in Limburg wegfällt und die Zulassung der Fahrzeuge nicht mehr in Limburg erfolgt, ist die Antragstellerin/ der Antragsteller verpflichtet, dies der Fördergeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Förderbetrag anteilig (nach vollen Monaten) zurückzuzahlen. Der zu erstattende Betrag ist ab diesem Zeitpunkt mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist damit einverstanden, an einem Evaluationsverfahren der Fördergeberin teilzunehmen.
  • Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist verpflichtet, ab dem Erhalt des Förderbescheids für drei Jahre die mit dem Förderbescheid mitgeschickten Aufkleber „Limburg elektrisiert“ auf dem/den geförderten Förderobjekt/en sichtbar anzubringen.
  • Der Antragstellerin/ dem Antragsteller ist bekannt, dass über ihr / sein Vermögen / das Vermögen des Unternehmens bis zur Auszahlung kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein darf.
  • Die Einhaltung dieser Verpflichtungen und die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinie zum Limburger Förderprogramm Elektromobilität können jederzeit vor Ort durch die Kreisstadt Limburg oder eine von ihr beauftragte oder bevollmächtigte Person überprüft werden. Auch dem städtischen Rechnungsprüfungsamt sowie dem Hessischen Rechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Dritte können als Sachverständige zur Prüfung herangezogen werden.
  • Bei Fahrzeugen, für die im Rahmen der Förderung ein „Ökobonus“ gewährt wurde, muss der Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien über den Zeitraum von drei Jahren ab Erhalt des Förderbescheids von der Antragstellerin/ dem Antragsteller nachgewiesen werden.
  • Die Kreisstadt Limburg behält sich vor, im Falle des Aufsetzens oder Abänderns eines entsprechenden Förderprogramms des Bundes bzw. des Landes Hessen von der Förderung abzusehen und an das entsprechende Bundes- bzw. Landesförderprogramm zu verweisen.

II.        De-Minimis-Regelung

Der beantragte Zuschuss wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt der EU L 352/1-8 vom 24.12.2013) gewährt.

Ihre De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von

200.000 EUR (bzw. 100.000 EUR im Straßentransportsektor) nicht überschreiten.

Daher ist dem Förderantrag die ausgefüllte „De-minimis-Erklärung für Antragstellende“ beizufügen.

III.       Subventionserhebliche Tatsachen

Der beantragte Zuschuss ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 264 StGB macht sich u.a. derjenige wegen Subventionsbetrugs strafbar, der über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.

Subventionserhebliche Tatsachen sind insbesondere alle

  • förderrelevanten Angaben im Förderantrag, in den vorgelegten bzw. nach der Förderzusage noch vorzulegenden Unterlagen sowie im nach der Förderzusage noch vorzulegenden Verwendungsnachweis,
  • Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen des Zuschusses von Bedeutung sind,
  • Tatsachen, durch die Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden.

Alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des gewährten Zuschusses entgegenstehen oder für dessen Rückforderung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen.

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