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Gemeinschaftseigentum

Als Gemeinschaftseigentum bezeichnet man alles, was nicht Wohnungs- oder Teileigentum ist und von allen Eigentümern gemeinschaftlich genutzt werden kann.

Hierzu zählen gemäß § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder eines Dritten stehen. Ferner zählen zum gemeinschaftlichen Eigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind (zum Beispiel Außenwände, Dach, Fundament) sowie Anlagen (zur Versorgung und Bewirtschaftung, Wasser-, Wärme- du Energieversorgungsanlagen des Gebäudes und der Raum, in dem sie untergebracht sind) und Einrichtungen (Treppen, Treppenhäuser, Fahrstühle, Eingangshallen), die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

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