Stellplätze und Freiflächen (Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht)
Sondereigentum kann an allen Arten von Stellplätzen begründet werden, unabhängig davon, ob es sich um Stellplätze in einem Gebäude oder im Freien handelt.
Ferner kann Sondereigentum auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstückes, also Freiflächen (Terrasse, Veranda, Garten), erstreckt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.
Maßangaben:
Die Stellplätze und Freiflächen sind vom Abgeschlossenheitserfordernis, das für Räume gilt, ausgenommen. An dessen Stelle treten gemäß § 3 Abs. 3 WEG Maßangaben für die betreffenden Flächen im Aufteilungsplan. Die Maßangaben müssen so exakt sein, dass sie eine eindeutige Bestimmung des räumlichen Bereichs des Sondereigentums ermöglichen. Dafür muss sich aus dem Plan die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Bei Stellplätzen in einer Garage, zum Beispiel Doppelgarage, Tiefgarage) gelten als Bezugspunkt für die Maßangaben die Außengebäudegrenzen.
Sondereigentum an einem Stellplatz:
Stellplatz-Sondereigentum als Teil einer anderen Einheit:
Wenn ein Stellplatz einer abgeschlossenen Wohneinheit (Wohnung) oder Teileigentumseinheit (zum Beispiel Gewerbeeinheit) zugeordnet werden soll, muss der Stellplatz im Aufteilungsplan die gleiche Nummer und Farbe wie die zugehörige Wohn- bzw. Teileigentumseinheit erhalten. Dieser Stellplatz ist nur mit der zugehörigen Sondereigentumseinheit veräußerbar.
Stellplatz-Sondereigentum als eigenständige Teileigentumseinheit:
Es besteht aber auch die Möglichkeit, an einem Stellplatz eigenständiges Sondereigentum zu begründen. In diesem Fall muss der Stellplatz im Aufteilungsplan mit einer eigenen Nummer bezeichnet werden. Somit wird der Stellplatz eine selbstständige Teileigentumseinheit und kann an Dritte veräußert werden.
Sondernutzungsrecht:
Selbstverständlich können an Stellplätzen und Freiflächen auch weiterhin Sondernutzungsrechte vergeben werden. Die entsprechenden Flächen kennzeichnen Sie im Freiflächenplan zum Abgeschlossenheitsantrag bitte mit SNR.