Stellplätze und Freiflächen (Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht)
Zum 01.12.2020 sind zahlreiche neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht in Kraft getreten. Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erweitert zum Beispiel die Sondereigentumsfähigkeit auf Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes (siehe hierzu § 3 WEG).
Sondereigentum kann nun an allen Arten von Stellplätzen (unabhängig, ob es sich um Stellplätze in einem Gebäude oder im Freien handelt) begründet werden. Auch kann nach neuem WEG-Recht Sondereigentum nun auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstückes, also Freiflächen (Terrasse, Veranda, Garten), erstreckt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.
Die Stellplätze und Freiflächen sind vom Abgeschlossenheitserfordernis, das für Räume gilt, ausgenommen. An dessen Stelle treten gemäß § 3 Abs. 3 WEG Maßangaben für die betreffenden Flächen im Aufteilungsplan. Die Maßangaben müssen so exakt sein, dass sie eine eindeutige Bestimmung des räumlichen Bereichs des Sondereigentums ermöglichen. Dafür muss sich aus dem Plan die Länge und Breite der Fläche sowie ihr Abstand zu den Grundstücksgrenzen ergeben. Bei Stellplätzen in einer Garage, zum Beispiel Doppelgarage, Tiefgarage) gelten als Bezugspunkt für die Maßangaben die Außengebäudegrenzen.
Selbstverständlich können an diesen Flächen auch weiterhin Sondernutzungsrechte vergeben werden. Die entsprechenden Flächen kennzeichnen Sie im Aufteilungsplan bitte mit SNR.
Es gibt zwei Möglichkeiten, an einem Stellplatz Sondereigentum zu begründen:
- Wenn ein Stellplatz einer abgeschlossenen Wohneinheit (Wohnung) oder Teileigentumseinheit (zum Beispiel Gewerbeeinheit) zugeordnet werden soll, muss der Stellplatz im Aufteilungsplan die gleiche Nummer und Farbe wie die zugehörige Wohn- bzw. Teileigentumseinheit erhalten.
- Es besteht aber auch die Möglichkeit, an einem Stellplatz eigenständiges Sondereigentum zu begründen. In diesem Fall muss der Stellplatz im Aufteilungsplan mit einer eigenen Nummer bezeichnet werden. Somit wird der Stellplatz eine alleinige Teileigentumseinheit.