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Allgemeine Hinweise

Wer ein Wettbüro oder einen ähnlichen Veranstaltungsort im Sinne des § 2 der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses/diesen gemäß § 6 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.

Die Betreiber der bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehenden Wettbüros oder der ähnlichen Veranstaltungsorte im Sinne von § 2 haben dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d.Lahn die Angaben nach § 6 Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen.

Die Anmeldungen müssen Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters), Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros oder des ähnlichen Veranstaltungsorts und eine Auflistung der eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer enthalten.

Der Besteuerung unterliegt im Gebiet der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro oder an einem ähnlichen Veranstaltungsort, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals oder ähnlichem) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros oder des ähnlichen Veranstaltungsorts.

Die Wettaufwandsteuer beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes der Wettenden ohne jegliche Abzüge. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats ist dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten.

Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken können (zum Beispiel Betreiberwechsel, Änderungen bei den eingesetzten Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden, Schließung), sind dem Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn unverzüglich anzuzeigen. Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung fort.

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