Bürgermeister Hahn hatte nach eingehender rechtlicher - auch externer - Beratung im Jahr 2016 formale Fehler in zwei Satzungen aus dem Jahr 1972 geheilt. Auf diesen zwei Satzungen fehlt die Unterschrift des damaligen Bürgermeisters Josef Kohlmaier. Das wurde im Rahmen der seit dem Jahr 2015 laufenden Klageverfahren geltend gemacht.
Satzungen geheilt
Zur Heilung wurde daraufhin im Jahr 2016 ein ergänzendes Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt. Bürgermeister Hahn fertigte die Satzungen erneut aus und diese wurden unter Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens erneut öffentlich bekannt gemacht.Hahn beurkundete dabei als Amtsträger, dass die Satzungen in der vorliegenden Fassung 1972 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen worden sind. Nach Einschätzung des Gerichts hätte Hahn dies jedoch nicht beurkunden können, vor allem deswegen, weil die Satzungen nicht mit Unterschrift vorlagen. Nach Einschätzung des Bürgermeisters gibt es jedoch eine ganze Indizienkette, die eindeutig auf die inhaltliche Übereinstimmung der beschlossenen mit den damals veröffentlichten Satzungen hinweisen. Diese Indizien seien vom Gericht nicht anerkannt worden, so Hahn.
Stadt legte Rechtsmittel ein
Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden beschäftigte sich mit den Klagen von zehn Grundstückseigentümern, die sich gegen die Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags richteten. Die Altstadt war in drei verschiedene Sanierungsgebiete aufgeteilt. Nach dem Baugesetzbuch sind die Eigentümer der Grundstücke, die in diesen Sanierungsgebieten liegen, dazu verpflichtet, einen Ausgleichsbeitrag an die Stadt zu leisten. Dieser Betrag entspricht der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts ihrer Grundstücke.Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden gab sieben Klägern Recht, da durch zwei fehlerhafte Satzungen (fehlende Unterschriften) die Grundstücke nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen und somit kein Ausgleichsbeitrag erhoben werden kann. Die Stadt Limburg hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt.