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Die Besteuerung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten (Spielapparatesteuer) in Gaststätten und Spielhallen ist in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Kreisstadt Limburg an der Lahn (Spielapparatesteuersatzung) geregelt. Es handelt sich hierbei um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer.

Der Spielapparatesteuer unterliegt das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter (Aufsteller) der Spielapparate.

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