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Wahlhelfer

Nr. 99128008021000

Online-Formular Bewerbung als Wahlhelfer

Volltext

Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
 

Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

Rechtsgrundlage(n)

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) -  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

§§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

§§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

§§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

Hinweise (Besonderheiten)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.10.2016
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

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