Hundesteuer - Hund anmelden
Nr. 99102013104000Volltext
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Ansprechpunkt
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hundesteuer
Die Hundehalterin, der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Kreisstadt Limburg an der Lahn schriftlich anzumelden.
Beginn und Ende der Steuerpflicht:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats in dem der Hund in einem Haushalt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Das Alter der Hunde sowie Größe oder Gewicht spielen bei der Anmeldung zur Hundesteuer keine Rolle.
Zuwachs durch Geburt:
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Anmeldung bei Pflege, Unterbringung oder Probe:
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht, auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.
Befreiung von der Hundesteuer:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
- Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind
- Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet, in dem sie untergebracht waren, dauerhaft übernommen wurden. Die Steuerbefreiung gilt für die ersten 12 Monate nach Übernahme aus dem Tierheim.
Die Steuerbefreiung ist nur für einen Hund möglich.Steuerbefreiung wird auch für Hunde gewährt, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen untergebracht sind.
Hundesteuersätze:
• für den ersten Hund 66,00 Euro
• für den zweiten Hund 147,00 Euro
• für den dritten u. jeden weiteren Hund 219,00 Euro
• für einen gefährlichen Hund 729,00 Euro
Gefährliche Hunde:
Für bestimmte Rassen wird die erhöhte Hundesteuer mit einem Jahresbetrag von 729,00 Euro erhoben. Die entsprechenden Rassen sind im § 5a der Hundesteuersatzung (siehe unten) aufgelistet. Darüber hinaus gelten solche Hunde als gefährlich, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, Hunde die ein anderes Tier durch Biss geschädigt ohne selbst angegriffen worden zu sein, und solche Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
Fälligkeit der Hundesteuer:
Die Hundesteuer wird in einem Jahresbetrag jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.
Hundesteuermarken:
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. Für jeden angemeldeten Hund wird alle zwei Jahre eine neue Hundesteuermarke ausgegeben. Diese ist Eigentum der Kreisstadt Limburg an der Lahn und ist bei Beendigung der Hundehaltung zurückzugeben. Bei Verlust erhalten Sie gegen eine Gebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke.
Widerspruchsrecht:
Gegen die Hundesteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine auf-schiebende Wirkung, das heißt die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen:
- Hundesteuersatzung
- Abgabenordnung (AO)
- Gesetz über Kommunale Abgaben (KAG)
Frist
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.