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Grundsteuer Festsetzung

Nr. 99102012002000

Volltext

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

Grundsteuer

Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn:

Bemessungsgrundlage:

Grundlage bildet der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert, aus dem sich der Grundsteuermessbetrag ergibt, der individuell für jedes Grundstück errechnet wird. Dieser wird dann mit dem jeweils gültigen Hebesatz der Stadt Limburg a. d. Lahn multipliziert.



Grundsteuerhebesätze ab 2016:

Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft): 332 %
Grundsteuer B (unbebaute (Bauland) und bebaute Grundstücke): 365 %



Steuerpflichtig ist:

Grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümer.



Informationen zum Eigentumswechsel:

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes gelten die Verhältnisse zum 01. Januar für das gesamte Kalenderjahr. Ein Eigentumswechsel oder auch sonstige Änderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau bzw. Abriss) wirken sich daher auf die Grundsteuer immer erst ab dem Folgejahr aus (Stichtagsprinzip).
Zu beachten ist, dass eine im Kaufvertrag getroffene Regelung zur Übernahme von Nutzen und Lasten keine automatische Umschreibung des Steuerkontos zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt zur Folge hat.



Allgemeines:

Bei den Steuer- und Gebührenbescheiden handelt es sich grundsätzlich um sog. Dauerbescheide, d. h. sie behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben etwas ändert.



Widerspruchsrecht:

Gegen die Grundsteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.



Rechtliche Grundlagen:

• Grundsteuergesetz (GrStG)
• Grundsteuerrichtlinien
• Abgabenordnung (AO)
• Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)

Ansprechpunkt

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema »Einheitsbewertung« steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre »Steuern von A - Z« zu entnehmen.

Entwicklung der Steuer- und Gebührensätze der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn

Entwicklung der Steuer- und Gebührensätze der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn


Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Niederschlagswasser
Abwassergebühren


in %-Punktein %-Punktein %-Punkte
in €/Jahr pro m²

in € pro m³


 -Betriebe der Land- und Forstwirtschaft-
-bebaute und unbebaute Grundstücke-

versiegelter Fläche


2000
230
290
350
-
2,94
2001

230

290
350
- 2,94 
2002

230

290
350
- 2,94
2003

230

290
350
- 3,07
2004

280

370
385
- 3,07
2005

280

370
385
- 3,07
2006

280

350
365
- 3,07
2007

280

350
365
- 3,07
2008

230

290
350
0,61  2,02
2009

230

290
350
0,61 2,02
2010

230

290
350
0,61 2,02
2011

230

290
350
0,61 2,02
2012

230

290
350
0,61 2,02
2013
230
290
350
0,61 2,02
2014
255
340
370
0,61 2,02
2015
255
340
370
0,61 2,02
2016
332
365
370
0,61 2,02
2017

332

365
370
0,61 2,02
2018

332

365
370
0,61 2,02
2019

332

365
370
0,61 2,02
2020

332

365
370
0,61 2,02
2021

332

365
370 0,61 2,02
2022

332

365
370
0,61 2,02


2023
332
365
370
0,61
2,02

2024
332
365
370
0,61
2,02

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