Gewerbesteuer
Leistungsbeschreibung
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Auf eine elektronische Übermittlung kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten verzichtet werden. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.
Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung.
Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
An wen muss ich mich wenden?
An das für das Unternehmen zuständige Finanzamt. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.
Anträge / Formulare
Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Soweit ausnahmsweise eine papiergebundene Abgabe zulässig ist, erhalten Sie die zur Erstellung der Gewerbesteuererklärung notwendigen Formulare in allen Hessischen Finanzämtern oder im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen.
Spezielle Hinweise des Magistrats der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn
Der Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz (z. B. in der Kreisstadt Limburg ab 2014: 370 %) multipliziert. Hieraus ergibt sich die Höhe der Gewerbesteuerfestsetzung für das entsprechende Jahr.
In den Gewerbesteuerbescheiden sind neben den Steuerfestsetzungen für die einzelnen Erhebungszeiträume i.d.R. auch Vorauszahlungen festgesetzt. Diese Vorauszahlungs-Festsetzungen behalten solange ihre Gültigkeit, bis sich eine Änderung durch den Erlass eines neuen Steuerbescheides ergibt. Insofern sind die Steuerbescheide als sog. “Dauerbescheide“ anzusehen.
Widerspruchsrecht:
Gegen die Gewerbesteuerbescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs). Dieser ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Zahlungspflicht wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aufgehoben.
Rechtliche Grundlagen:
• Gewerbesteuergesetz (GewStG)
• Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
• Gewerbesteuerrichtlinien
• Abgabenordnung (AO)
• Haushaltssatzung (hinsichtl. der Hebesätze)
Ihr Ansprechpartner im Festsetzungsverfahren bei der Steuerabteilung:
Hinweis: Ansprechpartner für Erläuterungen zu den Bemessungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbetrag) ist das jeweilige Betriebsfinanzamt, das den entsprechenden Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) erlassen hat.
Ihre Ansprechpartnerinnen: Stadtkasse (Erhebungsverfahren)
z.B bei: Zahlungen, Erstattungen, Abbuchungen, Mahnungen, Kontoauszügen u.ä.