Umlegung von Grundstücken - Beschluss
Nr. 99012022024000Volltext
Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke bzw. Grundstücksteile so verändert und getauscht, dass neue Grundstücke entstehen, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.
Die Umverteilung soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Grundstückeigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.
Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Kann die Gemeinde den Eigentümern nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zuteilen, müssen diese eine Zahlung leisten.
Hinweis:
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.
An einer Umlegung sind beteiligt:
- die Grundstückseigentümer
- die Gemeinde
- alle Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
- die Bedarfs- und Erschließungsträger
Ansprechpunkt
An die Umlegungsstelle der Gemeinde (oder Stadt), in der die betroffenen Grundstücke liegen.
Erforderliche Unterlagen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweis:
Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.
Frist
Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Sonstiges:
Finden die Grundstückseigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.